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Vertrauliche Info für Banken: Methoden, wie Sie sich sich vor Anlegerklagen auf Schadensersatz schützen können. . |
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| kostet 5 000 Euro - die Bank kann den zu leistenden Service wählen
.
| - Die Bank wird durch die nachstehenden Informationen mit angekoppeltem Archivauszug möglicherweise erhebliche Vorteile erreichen, und das ist gut so.
- Hierfür soll keine entsprechende Zahlung erfragt werden, weil der Bank dann in Verfahren Kenntnis entgegengehalten werden könnte.
- Also muss alternativ ein Betrag von 5000 Euro für eine Leistung nach Wahl der Bank erfolgen.
- In Betracht käme Werbeschaltung auf Web-Sites.
- - oder beispielsweise ein Internet-basiertes Testsystem für Bankberater zum Investwissen: analog zur Software für den Test von Politiker-Intelligenz vox7.com/v
- - oder statt Zahlung die Mitwirkung der Bankfachleute bei der Beschaffung öffentlicher Finanzierungshilfen für Technologie- Unternehmen.
- - oder ... ... ...
| Entfernen Sie das Wort ,,Berater''
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| Praktisch alle Schadensersatzklagen umfassen den Vorwurf, dem Kunden
,,Anlageberatung'' versprochen zu haben, jedoch ,,Verkauf'' praktiziert zu
haben unter weitgehender Weisungsbindung. - Entfernen Sie so unauffällig und so rasch wie möglich alle
Formulierungen ,,Berater'', ,,Beratung'' und ähnliche Versprechen
einer firmen-neutralen Auswahl-Analyse durch hochgebildete Fachleute.
- Hier Beispiele der Dokumente und Verlautbarungen, bei denen
Sie besonders auf Entfernung achten sollen:
... ...
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- Was stattdessen schreiben? - Wie in redlichen alten Zeiten
ganz einfach wieder die Wahrheit sagen statt ....
Einst sagte man beispielsweise:
- ,,Plazierung Ihrer Börsenaufträge''.
- ,,Bankkaufmann'';
- ,,Börsenkaufmann'', sofern wahr für die betreffende Person.
- ,,Börsenabteilung'', ,,Fondinvest-Abteilung''.
- Ein ganz lächerliches Detail der Bedieungsorganisation ist
von Schlüsselwert für die Frage, ob Beratung vorlag. Dieses lächerliche
Detail kann Streite von Millionenhöhe entscheiden. Und zwar:
... ...
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- Ihre Verteidigungsstrategie als Bank muss also zwei völlig
verschiedenartige mögliche Vorwürfe entkräften:
- - [1] ,,War Beratung, aber fehlerhaft - also Schadensersatz!''
- - [2] oder: ,,Beratung'' versprochen, aber den gutgläubigen unerfahrenen
Kunden getäuscht und ihm nur einen ,,Verkäufer'' geschickt - also Schadensersatz!
- Der Anwalt des Anlegers wird natürlich versuchen, Sie hierdurch
in die Enge zu zutreiben: Sobald Sie sich von einem der zwei Vorwürfe entlasten, wird der
Gegner es verwerten als Selbstanschuldigung zum andern der zwei Vorwürfe.
- Sie müssen als Bank also versuchen, sich zwischen diesen Klippen
hindurchzuschlängeln. Ihr Anwalt muss also fallbezogen eine listige Strategie
vordenken, um dem Anwalt des Gegners nicht in die Falle zu gehen.
| Die Verjährung ist, was vor einer Masseninsolvenz von Banken schützt.
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Die Aussichten der Banken sind problematisch.
- Die Rechtsprechung zu Anlegerverlusten hat bereits zu wesentlichen
Schadensersatz-Verurteilungen geführt.
- Viele oder die meisten Richter kennen zwei-Drittel- Börsenverluste seit 2000
durch das eigene persönliche Vorsorgesparen oder mindestens
zu Börsenanlagen von persönlichen Bekannten.
Es ist nicht zu erwarten, dass diese Richter zum Problemkomplex sehr uninformiert sind.
Damit wird die vom Bankenanwalt nahegelegt Sichtweise
nicht vom Vertrauenspotential profitieren,
das sonst eine vorwiegend bankenfreundliche Beurteilungsweise
seitens der Gerichte fördern mag.
- Obgleich die Aussichten der Anleger also je nach Fallumständen
eher gut sind, wagen nur wenige den Rechtsstreit gegen die Prestige-Institution ,,Bank''.
Dies wird verstärkt durch Zwangseffekte, wenn beispielsweise die Bank
nach den Börsenverlusten das Kundenkonto im Minus führt und damit
mit der jederzeitigen Auslösung von Vollstreckungshandlungen drohen kann.
Die Verjährung ist wichtigste Überlebenshoffung der Banken.
- Eine regelrechte Prozesslawine wäre also erst dann zu befürchten,
wenn die Anlegererfolge bei Rechtsstreiten sich generalisierun und herumsprechen.
Viele Banken können dann vermutlich nur durch die Hoffnung auf
Verjährung der Insolvenz entgehen.
- Denn die vielleicht 5 % des offiziellen Eigenkapitals fallen durch eine Prozesslawine
rasch unter die aufsichtsrechtliche Grenze, zumal dann mit erheblichen
Einlagenabzügen wegen der streitigen öffentlichen Diskussion zu rechnen ist.
Das wäre der Beginn der Kette, die typischerweise zur Insolvenz führt.
- Da die Verjährung also die meisten Banken vor Schadensersatzansprüchen
aus Verleitung zu Börsenverlusten [und damit zugleich vor Bank-Insolvenz] schützt,
hat der Rechtsgegner der Banken eine einigermassen glaubwürdige Waffe gesucht und gefunden:
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| Anfechtung der Regel-Verjährung.
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Berufung der Kunden auf Gleichbehandlung zum Insolvenzverhalten der
spezifischen Bank.
- Das rechtliche Argument lautet, die Universalbank unterhalte mit den
Kunden einen Sammelvertrag und müsse sich gleiche Fristen
entgegenhalten lassen wie diejenigen, die sie zu eigenen a.o. Forderungen,
also in Insolvenzsachen praktziere, also 30 Jahre oder möglicherweise mehr. ... ...
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Sie können als Bank diesen Argumenten verhältnismäßig leicht die Grundlage
nehmen, wenn Sie folgende Gesichtspunkte abwägen:
- Durch die neue Reglung des ,,Verbraucherkonkurses'' ergibt sich eine faktisch
maximale Verjährungsfrist von theoretisch etwa 6, faktisch etwa 8 Jahren.
Dies ist auch auf Unternehmer anwendbar.
Denn diese erfüllen mehrheitlich die nach zwischenzeitlicher Rechtsprechung
herausgebildeten Kriterien ebenfalls, soweit die persönliche Haftung greift.
- Sie können also praktisch ohne Mehrausfall die Verjährung von 30 auf
8 Jahre absenken zu allen Vollsteckungen in das persönliche Vermögen.
... ...
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Der Verkauf von Titeln an Inkasso-Unternehmen sollte aus
gleichen Erwägungen sofort unterbleiben.
- Dies ist auch deshalb zu erwägen, weil nach neuerer Rechtsprechung die dazu
nötige Überlassung von Konto- und Personen-Informationen wohl regelmäßig
Straftat darstellt im Fall von Banken, wobei möglicherweise jede
Benutzung der Informationen die strafrechtliche Verjährung unterbricht.
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Ein Sonderfall sind archivierte Titel zu
voll abgeschriebenen Altverbindlichkeiten mit bereits über
8 Jahren seit der Titulierung.
- Ökonomisch gesehen besteht Klarheit.
Diese Forderungen erbringen im statistischen Mittel weniger als der Arbeitsaufwand,
wobei der Rufverlust die Bilanz der Sache weiterhin verschlechtert.
- Es ist also zu erwägen, alle archivierten Alttitel in einer komplexeren
Form in Ertrag zu verwandeln: Indem in einer öffentlich bekannt gemachten
Form auf die Geltendmachung verzichtet wird unter Vernichtung der Titel.
Neue Rechtslage zur faktischen wirtschaftlichen Verjährung
- Es wird angemerkt, dass Arbeiten zu Verfassungsbeschwerden zum Verbraucherkonkurs
bekannt geworden sind, so eine Richtervorlage - Anfang 2003 erfolgt - ,
ferner politische Vorstöße zur Novellierung des Gesetzes.
- ... ...
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- Es wird hier davon ausgegangen, dass das gegenwärtige Verbraucherschutzrecht
keinen Bestand haben kann:
- wegen seiner Benachteiligung der Gläubiger im fristenmäßigen Nahbereich,
- der Benachteiligung der Schuldner im Langfristbereich der Altvorgänge,
- der Benachteiligung von Unternehmern gegenüber Privatleuten,
- der Benachteiligung von privaten Gläubigern gegenüber institutionellen,
- der staatlich angeordneten ,,rückwirkenden'' Entwertung von Altforderungen.
- Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die gesetzliche Novellierung
in Anpassung an bereits ergangene oder aus anhängigen Verfahren
zu erwartende Rechtsprechung:
- zu einem generalisierten bürokratie-ärmeren Zwangsvergleich auf Antragsbasis führt;
- mit stärker fallabhängigen Fristigkeiten zwischen 3 und 10 Jahren.für Neuschulden;
- 0 Jahre [Erlöschen] für Alttitel ab 12 Jahren;
- unterschiedsfrei für alle natürlichen Personen, auch Unternehmer.
- Möglicherweise wäre ein staatlich koordinierten temporären Ausgleichsfonds für
Bestandsentwertungen rein rechtlich geboten, um den Rückwirkungseffekt zu kompensieren -
wird politisch wohl ignoriert werden.
Es erscheint also insgesamt gesehen als ein kluges Schachzug,
dem zu erwartenden Verjährungsargument zu den Börsenverlusten den Boden zu entziehen.
- Das Verjährungsargument kann nur individuell von Bank zu Bank bewertet
werden. Jede Bank kann also einzeln ihr damit entstehenden Konkursrisiko beseitigen
durch Herstellung der Verhältnismäßigkeit im eigenen Verhalten.
- Was das internationale Rating von Banken anbetrifft, so gilt:
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| Der Vorwurf der Ausbeutung des Leichtsinns und der Unerfahrenheit
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Begrenzung auf das finanzielle Gebühreninteresse
- Ein wesentlicher Angriffspunkt ist auch die eigene Gebührenrechnung der Bank.
Im Verhältnis zu Einzelinvestoren haben Banken ihr Hauptinteresse in den
Gebühren gesehen. Hierbei geht es um die Summe aller
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- Soweit die Summe aller Vorteile um mehr als etwa 20 % oberhalb des
Marktdurchschnittes liegt, beginnt der Vorgang kritisch zu werden.
Soweit mehr als das Doppelte erhoben wurde, können Bankkunden mit
der Erörterung von Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeit oder Straftat Drohwirkung herbeiführen.
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- Dem Bankkunden oder seinem Anleger geht es deshalb
weniger um das Verfahren selbst als um die Gefahr, dass der oberste
Bankdirektor sich gegen eine Strafanzeige wegen Wucher zu verteidigen habe.
Der Anleger hat ja das Recht, das Faktum eines solchen Verfahrens den Medien mitzuteilen.
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Alternativ : Vorwurf des Zinswuchers.
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- Sofern der Anwalt Ihres Gegners mit den vorgenannten Rechtsgrundlagen
nicht zum Ziel kommt, wird er möglicherweise in Ihrem sonstigen Geschäftsgebahren
nach übersetzten Zinssätzen suchen. Hier genügen niedrigere Überhöhungen,
da bei einem Teil der Kunden auch ,,Ausbeutung der Notlage'' in Betracht
gezogen werden kann.
- Es muss befürchtet werden, dass der Gegner machmal, oft oder regelmäßig
fündig wird. Denn Vergleichsgrundlage ist die Gesamtbelastung aus Zinsen und sichtbaren
und versteckten Gebühren. Mit Überziehungsgebühren, Verzugszinsen u.a.m.
ergeben sich leicht Sätze deutlich oberhalb der offiziellen Mittelwerte.
Die gesetzlich einerseits legitimen Verzugs-Zulagen können eine andererseits
schon am oberen Rand liegende Normalkondition ins Strafrecht ziehen.
Dies gilt ganz besonders für den Fall von Zahlungsproblemen.
Es besteht also die absurde Rechtslage, dass der Ausübungsfall einer
ausdrücklichen gesetzlichen Reglung Straftat begründet.
- [Näheres hierzu auf Anfrage individuell an Banken - es ist nicht
nötig, Anlegeranwälte ohne Grund die Details dieser Streit-Hebelwirkung
näher aufzubereiten.]
- Sichten Sie also die Gebührenstruktur Ihres Hauses.
Vor allem kleine Gewerbetreibende
waren seit vielen Jahren Gegenstand von besonderem Bank-Gebühreninteresse,
da oft überschuldet und
damit zum Überleben auf die bereits bestehende Bankverbindung angewiesen.
Genau dann aber könnte bei übersetzten Gebühren
die Situation der ,,Notlage'' wirksam behauptet werden.
Die sozialromantisch gefärbte Vision, wonach ,,Notlage'' nur bei
Konsumentenrelationen in Betracht komme, findet im Recht keine Stütze.
| Die emotional-menschliche Seite hoher Anlegerverluste
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Nach jeder Börsenkrise gehen viele Bankmitarbeiter für immer.
- Die Reduzierung der Bankenbelegschaften nach Börsenkrisen erfolgt
,,harmonischer'' als die Direktionen befürchten müssten.
Denn viele wechseln freiwillig den Beruf.
- Wir alle können aus unserm Kollegenumfeld solche
bedauerlichen Fälle. Manche unserer Kollegen
können ,,alten Mütterchen, die durch die eigene Bankempfehlung
alle ihre Ersparnisse verloren haben, nicht mehr in die Augen sehen''.
- Mache können in Krisenzeiten braven Kleinunternehmern nicht mehr in die Augen sehen,
denen die Rechtsabteilungen mit hohen Verzugskosten den Ruin garantieren,
um sodann in der Zwangsversteigerung die Gesamtforderung der Bank zu verlieren
(also selbstmörderisches Bankverhalten - reine Schikane - leider nur zu oft).
- Wer als Bankmitarbeiter bei von ihm bearbeiteten Anlegerkonten
die Verlustsituation moralisch nicht verkraftet, hat den verkehrten Beruf gewählt.
- Jede Börsenkrise ist ein Humanfilter. Übrig bleiben nur
die Bankmitarbeiter, die geeignet sind, beim nächsten Boom-Durchgang
8 Jahre später wieder dabei zu sein. Der nächste Börsenboom kommt bestimmt.
Dann werden emotional stahlharte und verhandlungstechnisch
zugleich wendige Führernaturen in Banken wieder Mangelware sein.
- Zwar werden die Verlustopfer unter den Kunden
erfahrungsgemäß nie im Leben wieder an der Börse
investieren. Aber das sind zum großen Teil nur Personen nahe dem
Rentenalter, die nur ihre Ersparnisse für den Lebensabend an
den Banken- und Börsenapparat verlusttechnisch übertragen haben.
Diese Kategorien fallen bald als Meinungsführer weg
und nach den Gesetzen der Biologie progressiv auch physisch weg.
- Banken können darauf vertrauen - Konsumenten und Journalisten haben
überwiegend kein kollektives Risiko-Gedächtnis.
Die nächste Generation der Rentennähe-Anleger
wird mit ihrem Traum eines Alters in Wohlstand und Überfluss irgendwann
ähnlich exaltiert die Banken- Gebühren- und Gewinn- Konten
füllen wie um 1999-2000 und wie seit 1870 bis heute alle etwa 7 bis 12 Jahre.
Die Bank verliert mit dem Ausscheiden der emotional
anfälligeren Mitarbeiter einerseits ein wichtiges Humankapital.
Aber sie verliert zugleich diejenigen, die ihr bei Rechtsstreiten
mit Sachverhalts- und Schuldanerkenntnissen in den Rücken fallen.
- Achten Sie also darauf, dass die zuladungsfähigen Anschriften von
früheren Mitarbeiten der Investabteilungen den Kunden nicht zugänglich sind.
- Zwar werden Anwälte des Gegners versuchen, gerade die Ladung
von ausgeschiedenen Mitarbeiten zu erreichen. Aber dann kommt es auf die
Geschicklichkeit Ihres Bank-Anwaltes an, diese Anträge mit den üblichen
Verfahrensweisen zu verwässern, insbesondere die Akte unübersichtlich
zu machen mit sofort anschließender Übersendung von Gutachten, eigenen
Anträgen, Angebot der Aussage von diversen verbliebenen Mitarbeitern der Bank usw..
| Der Vorwurf der Voraussehbarkeit der Verluste.
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Der Anwalt des Gegners wird einwenden, dass die Börsenverluste
voraussehbar waren, und dass die Bank damit die Pflicht einer automatischen
Warnung versäumt habe.
- Die Voraussehbarkeit der Verluste wird bewiesen durch ein Dokument
aus Juli-August 2000:
. aha7.com/ppp-en/vefmanp-en.htm
'Surely not the mafia'[Stock exchange manipulation / 'New Economy' 1999-2001].
- Dort wird der fortschreitende fast totale Zusammenbruch der Börsenkurse
als wahrscheinlichste zukünftige Entwicklung angekündigt,
und dem Bank- und Börsensystem wird ökonomische und rechtliche Unfähigkeit und
Verantwortungslosigkeit vorgeworfen in Verbindung mit dem Börsenboom 1999-2000.
- Juli 2000 war die ,,große Börsenblase'' zwar
bereits geplatzt. Aber das hatte vorwiegend die sehr spekulativen Anleger
betroffen. Bis August 2000 war nur wenig Kapital zerstört worden, weil die
meisten Anleger ihren Einkauf getätigt hatten zu Kursen unterhalb derjenigen von
Juli 2000. Der Hochboom in den Monaten bis März 2000 erfolgte ja bei
einem relativ niedrigen Kaufvolumen, weil die meisten Anleger ihre ,,so schön
steigenden'' Aktien nicht abgeben wollten oder allenfalls einfach nur noch umschichteten
- also ohne Zuführung von frischem Geld.
- Banken könnten versucht sein, einzuwenden: Nur wirtschaftswissenschaftlich
geschulte Personen konnten den seitherigen Niedergang mit der gleichen
Prognosefähigkeit voraussehen wie im obigen Dokument.
Bankdirektoren seien jedoch überwiegend Juristen, seltener Diplom-Kaufleute,
praktisch nie Diplom-Volkswirte - es fehle ganz einfach in den Vorständen
am ökonomischen Weitblick.
- Diese Argumentation wäre sehr gefährlich. Denn die Gegenseite könnte dann
der Bank eine Divergenz zwischen Schein und Sein vorwerfen
[volksmundartige Umschreibung ,,Hochstapelei''] und bei der
Finanzaufsicht intervenieren, um ... ...
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Ein geschickter prozessualer Schachzug könnte sein,
jede Warnpflicht zu verneinen.
- Dies gilt unter anderm zum eventuellen Argument der
,,unterlassenen Hilfeleistung''.
Es kann argumentiert werden, diese komme nicht in Betracht, da
die Bankleitung behaupten kann, subjektiv zu dumm gewesen zu sein,
das Auf und Ab des Börsenzyklus voraussehen zu können.
Für eine Hilfeleistung müsse zunächst einmal subjektiv die
Situation der Hilfsbedürftigkeit des anderen bekannt sein.
| Welche Warnpflichten hat ein ,,Berater''?
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Beraterpflicht kommt nicht in Betracht, sofern man
das Bestehen eines Beratungsvertrages im rechtlichen Sinn ausschließen kann.
- Selbst wenn eine Beraterleistung als Vertragsrealität anerkennt werden muss,
so kann argumentiert werden, dass diese nur die Anschaffung betraf und
nicht eine ständige Depotstrategie-Beratung.
- Der Anleger wird dann möglicherweise mit der Summe der
Kontakte - Telefonate, Vorsprachen - argumentieren, bei denen das
Portefeuille diskutiert wurde, ohne eine dringende warnende
Änderungsempfehlung erhalten zu haben.
- Sie werden als Bank sodann argumentieren mit der generell fehlenden
Voraussehbarkeit. Die Bank könne gar nicht dringend den Abbau von
Börsenpositionen nahelegen. Denn im Fall steigender Kurse würde sie sich
dann erst recht Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen.
- Der Anleger wird argumentieren, dass er keine Verkaufsempfehlung
gebraucht hätte, wenn ihm Argumente wie im Text aus Juli/August 2000
überlassen worden wären, also das obige Dokument ,,Sicherlich nicht die Mafia''.
- Sie als Bank werden argumentieren, das sei eine Sache der Medien -
der Kunde habe seiner eigenen Informationspflicht nicht entsprochen.
- Der Anleger wird behaupten, genau deshalb habe er sich an eine Bank
gewandt - damit das dort ständig durch Bankenwerbung behauptete Fachwissen
ihn davon entlaste, selber alles zu analysieren.
- Damit wären wir wieder am Anfangspunkt: ,,Lag ein Beratervertrag vor?''
- Der Richter wird kaum den Eindruck vermeiden können, dass die Bank
ein Fachwissen behauptete, dass sie dem Anleger jedenfalls nicht zur Verfügung
stellte, und dass der Anleger auf genau diese Fachwissen-Dienstleistung
letztlich vertraute und meinte, dafür mit den anfallenden Gebühren zu bezahlen.
| Aktualisierung, Erweiterungen
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Bitte besuchen Sie diese Internet-Adresse häufig.
- Geplant ist, hier zukünftig konkrete Rechtsprechungs- Fälle
hinzuzufügen, soweit Banken in Anleger-Rechtsstreiten entweder verurteilt worden oder aber
von Schadensersatzpflichten gerichtlich entlastet wurden.
- Es wird versucht werden, Aktenzeichen mitzuteilen, soweit verfügbar,
damit die Urteile von Ihrer Rechtsabteilung
bei den zuständigen Gerichten abgerufen werden können.
- Die Hoffnung ist, mit dieser Arbeit einen konstruktiven Beitrag
zu leisten zur Bewältigung der Vergangenheit bei den Banken,
aber auch zur Erwägung,
ob mehr Bank-Moral im Geschäft nicht ein besseres Rentabilitäts-Ergebnis
herbeiführen könnte.
Die ,,Ellbogen-Theorie'' der Finanzwirtschaft
- In der ökonomischen Theorie der Finanzwirtschaft hat dies würdigen Platz als
die ,,Ellbogen-Theorie'': Die mittlere Dauerrentabilität von Banken sei umgekehrt
proportional dem ,,Ellbogengebrauch''.
- Je mehr ,,Ellbogengebrauch'' von den Vorständen der gesamten Hierarchie verordnet
werde, desto mehr sinke die nachhaltige Rentabilität.
Oberhalb eines bestimmten Volumens des hierarchisch verfügten Ellbogengebrauchs
sinke die nachhaltige Rentabilität unter Null - also letztlich Insolvenz.
- Fast alle gegenwärtig drohenden Bankinsolvenzen können wohl als eine
empirische Bestätigung der ,,Ellbogentheorie'' gewertet werden.
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Links von anderen Sites zu dieser Information sind gern gesehen
aha7.com/ppp-de/efyprot-de.htm
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