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Investverlust Glücksspiel Rechtsfragen


_Investverlust_ , Glücksspiel, Rechtsfragen:
Einwand des Glücksspiels, Anlegeranwälte gegen Banken oder besser Mediation, Spekulationsblasen und Schuldige, innovative Finanzprodukte und Totalverluste der Anleger, Anlegerverlust und wie man das Gericht vermeidet, wünschenswerte Unterschiede zwischen Kasino und Bank, Streitstrategie und Mediation.

Dieser Text entstand Ende 2008 während der Finanzkrise. Spätere Aktualisierung ist nicht beabsichtigt. Der Text wird hier aufrecht erhalten, weil von allgemeinem ständigen Interesse.

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Wie Banken Schadensersatz vermeiden können

Vorsorgeliste gegen Invest- Prozesse durch Anleger
  • Über das obige TOP MENU gelangen Sie zu einer Gesamtübersicht der Schadensersatzrisiken für Banken und sonstige Dienstleister zur Geldanlage. Banken können ersehen, was sie zukünftig besser vermeiden sollten.
  • Auch Beratungsunternehmen zur Geldanlage können aus dieser Übersicht lernen, welche Vertriebsformen heikel sein können.
  • Der nachstehende Text betrifft nur einen einzigen wichtigen Sonderaspekt: Zahlungsverweigerung des Geldanlegers mit dem Einwand, es handle sich um Spielverlust.
Rechtsgutachten: Spielverlust und Börse

Spielschulden sind nicht vollstreckbar, sofern auf Glücksspiel basierend.
  • Die Bank kann normalerweise zu einer Nachschusspflicht in das Vermögen des Anlegers vollstrecken.
  • Könnte der Anleger nachweisen, dass es sich um Spielschulden handelt, so könnte die Bank dies nicht.
  • Interessante Variante A: Sofern die Bank eigenmächtig vom Konto das Anlegers abbuchte.
  • - Variante B: Sofern die Bank auf Sicherheiten zurückgreift, obgleich nur global vereinbart.
  • - Variante C: Sofern die Bank auf Sicherheiten zurückgreift, weil konkret für dies Geschäft vereinbart.
  • - Variante D: Sofern die Bank das Geld von Anbeginn erhalten hatte, aber auf den Glücksspielcharakter nicht hingewiesen hatte.

Muss die Bank zahlen, weil Spielverlust aus Glücksspiel?
  • Dies ist ein komplexes Rechtsgebiet, weil der Sachverhalt ein komplexer Grenzbereich ist zwischen Glücksspiel und "Geschicklichkeits" -Spiel.
  • Wie immer bei komplexen Grenzbereichen: Das Ergebnis von gerichtlichen Endentscheiden ist recht offen. Vor Gericht gewinnt dann meist derjenige, der der bessere Stratege ist, den besseren Gutachter hat, den abstrakter denkenden und vortragenden Anwalt hat. Rechtsexperten unter den Anwälten sind hier gemeint.
  • Konkret in einer jeweiligen Spekulationskrise ist wichtig: Wohl in den meisten wesentlichen Ländern hat die Finanzlobby bewirkt, dass typische bisher bekannte spekulative Konstrukte der Börse nicht als "Spiel" gelten. Anders gesagt: Der Anleger muss die Verluste rechtlich zwingend tragen.
  • Das aber ist in Wahrheit keineswegs zwingend. Bitte lesen Sie weiter.
Nichtzahlung: Spielverlust

Rechtlicher Einwand des Anlegers: Keine Zahlungspflicht, weil Spielverluste aus Glücksspiel
  • Dieser Einwand kommt bei allen spekulativen Anlageformen in Betracht. Sofern angeforderte Zahlungen für Verluste noch nicht erfolgten, kann der Einwand von Spielschulden in Betracht kommen. Zu diesem Grenzbereich ist der Einzelfall mit der Rechtsprechung zu vergleichen.
  • Typischerweise bestehen parallel mehrere Bankbeziehungen: Börsenanlage, Kreditfinanzierung mit Sicherheit, Finanzierung ohne Sicherheit, Bürgschaften. Hier besteht für die Bank eine Gefahr. Sie wird die problematischen Verluste möglicherweise durch einseitige Handlung dem Kundenkonto belastet haben. Dann kann der Anleger seine fehlende aktive Mitwirkung bezüglich des Zahlungsvorganges einwenden.
  • In diesem Fall könnte der Anleger in Betracht ziehen, auf Rückzahlung zu klagen.
  • Gegebenenfalls könnte der Anleger bei geeigneten Kontobeziehungen auch versuchen, durch Aufrechnungserklärungen sich die bereits abgebuchte Zahlung eigenmächtig zurückzuholen. Bei geeignetem Vorgehen mit anwaltlicher Beratung könnte der Anleger eine Gestaltungsform anstreben, bei der ein Straftatvorwurf ausscheiden würde. In diesem Fall würde sich die Klagepflicht vom Anleger auf die Bank verlagern.
  • Die Bank muss erwägen, ob sie die wenigen derartigen Streitfälle ausstreitet. Da die meisten betroffenen Anleger keinen Streit hierzu führen werden, hat die Bank insoweit ein Interesse am status quo. Würde die Bank gegenüber den wenigen Streitwilligen vor Gericht unterliegen, so könnte je nach Vorgangsart eine sehr ungünstige Rechtslage eintreten. Möglicherweise wäre die Bank dann je nach richterlicher Urteilsformulierung verpflichtet, alle betroffenen anderen Kundenkondten unaufgefordert in gleicher Weise durch Rückzahlung in den Genuß des Streitergebnisses zu bringen.
  • Die Vorteile von Mediation werden damit offenkundig: Bei statistischer Ermittlung auf Grund von mutmaßlichen Wahrscheinlichkeiten ist Mediation bei derartiger Konstellation meist von allen Übeln das Kleinste.


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Interessante Rechtsfragen

Einwand der versäumten Lizenz für Glücksspiel- Veranstaltung?
  • Sofern der Glücksspiel- Einwand relativ stichhaltig vorgetragen werden kann, so ergibt sich die Frage A: Hätte die Bank eine Lizenz für Glücksspiele haben müssen?
  • Strafrechtlich ist diese Frage wenig relevant. Der Bankvorstand dürfte sich insoweit relativ gut entlasten können. Da alle es tun und der Staat es jahrelang geschehen ließ, fehlt es mindestens am nötigen subjektiven Teil des Tatbestandes.
  • Interessant wird es rechtlich gesehen für Bank und Anleger aber bei der Frage B: Sofern die Bank vielleicht wirklich faktischer Veranstalter von Glücksspielen war, so hat sie das dem Anleger jedenfalls nicht kommuniziert. Hätte am Bankeingang gestanden: "Spekulations- Kasino XXX- Bank", so hätte kein ernsthafter Vorsorge- Geldanleger einen Fuss hineingesetzt.
  • Auch die Bank als reine Vermittlerstelle von Glücksspielen für anderweitiger Veranstalter unterliegt dem Sonderrecht für Glücksspiele. Die Rechtsprechung der Jahre 2007 bis 2009 zu Lotto- Annahmestellen belegt diese grundsätzliche Sichtweise.
  • Mit dieser Schlusskette hätte der Anwalt des Anlegers im Prinzip zum ernsthaften Vortragen geeignete Argumente, alle Anlegerverluste bei der Bank zurück zu verlangen.
  • Damit der Anwalt dies kann, muss allerdings einiges zu Art und Inhalt der Argumentation erfolgen. Dies soll hier nicht detailliert dargestellt werden. Es kann nicht wünschenswert sein, dass nun im Extremfall die vielleicht 30 Millionen Anleger von sogenannten "innovativen Finanzprodukten" in Europa beginnen, über 30 Millionen Prozesse das Bankwesen zu blockieren.
  • Hier ist zutreffend "Europa" geschrieben worden. Die Rechtslage ist relativ ähnlich für alle Länder in Europa.
Historisches Beispiel: Die Tulpenkrise vor einigen 100 Jahren in den Niederlanden
  • Wieso ist die Rechtslage in Europa relativ ähnlich? Wohl in rechtshistorischer Sicht bedingt durch die "Tulpenkrise".
  • Wem "Tulpenkrise" nichts sagt, der findet genügend viele Informationen im Internet.
  • Die Gerichte hatten nach dem Zusammenbruch der Tulpenkrise die vielen Rechtsstreite zu entscheiden, wenn "Anleger" ihre Schulden aus diesem Spekulations- "Spiel" nicht zahlen wollten. Die Gerichte hatten schließlich die Verfahren hierzu verweigert, weil es sich um Spielschulden handele, die also nicht über Gesetze durchsetzbar waren.
  • Zwar ist dies wohl weltweit unabhängig von der Rechtstradition die vorherrschende Rechtsprechung. Aber erstmals bei der Tulpenkrise war es auf eine börsenähnliche Spekulationskrise und Spekulationsblase anzuwenden. Dies strahlte auf die Fortbildung der Rechtssysteme europaweit aus, durch die Globalisierung dieser Rechtssysteme nun weltweit.
  • Seither müssen alle Börsenlobbies aller Länder dafür streiten, dass gleiches Unglück für die Börsen und ihre Agenturen - also vor allem die Banken - nie wieder vorkommen kann.
  • Das erfolgte zwar recht effizient, eliminiert das Problem der Banken und Börsen aber nicht. Lesen Sie weiter.
Nach jeder Spekulationsblase bedarf der Glücksspiel- Einwand einer erneuten höchstrichterlichern Überprüfung.
  • Das Problem ist bei jeder neuen Spekulationskrise, dass sie durch neue Spiel- Umstände nach oben getrieben wurde. Denn die bisherigen Fehler kennen ja alle, insbesondere die Journalisten, die nun einmal überwiegend nicht Experten sein können. Also basiert eine neue Spekulationsblase regelmäßig auf der nächsten Generation von "innovativen Finanzprodukten". So gilt es wenigstens in der Zeit einer extremen Verklausulierung, wie seit Verfügbarkeit von Computern erstmals möglich und administrierbar.
  • Es kann also nach jeder Spekulationsblase jetzt und zukünftig wohl immer neu zu den vorherrschenden Verlustbringern erneut Rechtsprechung herbeigeführt werden, ob es Glücksspiel sei.
  • Eine einfache formale Vorsorge hiergegen wäre, sofern die Finanzlobby erreicht hätte, dass der Gesetzgeber alle an den Börsen ablaufenden Geschäfte vom Glücksspiel- Einwand ausklammert.
  • Gesetzt den Fall, die Gesetzgebung war hierzu zu haben, sodann gilt: Dies hilft nicht gegen einen guten Anwalt und seinen guten Gutachter. Mit Einwendungen zu veränderten Rahmenbedingungen und sonstigen grundsätzlichen Gesichtspunkten ist die anfängliche Klarheit sofort wieder weg- relativiert.


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Mediation vorzuziehen. Aber wie?

Wo die Rechtslage unklar ist, ist es meist, weil beide Seiten zum Verlust beitrugen.
  • Ein Anleger versäumte mindestens seine eigene Informationspflicht.
  • Eine Bank hatte einer gescheiterten Investanlage jedenfalls ihre eigene Glaubwürdigkeit als Bank verliehen. Damit ist zumindestens der nicht- selbstbestimmte "Spekulant", der eigentliche Vorsorge- Sparer, belastet worden. Ein typischer Anleger, also ein Vorsorge- Anleger, hatte beim Gang zu seiner Bank derartiges sicherlich nicht erwartet.
  • Mit diesen beiden Argumenten steht bereits fest, dass Richter, wenn sie nach Gerechtigkeit zu suchen verpflichtet werden, am besten eine Schadensverteilung entscheiden sollten. Das ist denn auch sehr üblich, sobald beide Seiten über intelligente Anwälte und Gutachter verfügen. Denn dann ist die gleichzeitige Schuld beider Seiten gegenüber dem Gericht nicht ausräumbar.
  • Wenn beide Seiten intelligent sind, dann sparen sie die Kosten des Rechtsstreites und suchen sofort nach genau dieser Lösung. Da die Kosten wegfallen, dürften beide Seiten hierbei finanziell besser fahren.
Wer hat welchen Anteil an den Verlusten zu tragen?
  • Hierzu gibt es allgemeione Regeln. Die Rechtsprechung hat ja oft genug Präzedenzfälle zu solchen Vorgängen entschieden.
  • Diese allgemeinen Regeln sind auf den jeweiligen konkreten Fall geeignet anzuwenden. Das volle Problem liegt bei diesem Punkt.
Halbautomatisches Mediationssystem für Banken und Anleger.
  • Ein halbautomatisches software- basiertes System der Mediation kann beiden Seiten dienen. Es müsste die wesentliche Rechtsprechung und wissenschaftliche Argumentation zu diesen Fragen integrieren, insbesondere die Argumention zur letzten vorhergehenden Spekulationsblase (also der Jahre 2000 / 2001).
  • Ein solches software- basiertes System kann mit vergleichbar niedrigen Kosten für Rechtsabteilungen von Banken für jeden individuellen Anlegerfall einen individuellen Mediationsvertrag vorformulieren. Aufgabe des Kundenberaters ist sodann nur noch, den Streitwilligen vom Vorzug des Mediationsvertrages zu überzeugen.
  • Das Mediationsverfahren muss die Rechtsprechung berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass ein eventueller Rechtsstreit bereits vorgezeichnet ist. Sofern das Gericht dem zu folgen entscheidet, so gilt: Die Kosten des Rechtsstreits sind dann wohl gewöhnlich weitgehend oder völlig vom "Uneinsichtigen" der Mediation zu tragen.
  • Diese Effekte können nur eintreten, sofern der Mediationsvorschlag einen vom Bankwesen und von der betreffenden Bank völlig unabhängigen Status hat, auch Anlegern dient und finanzielle Ausstattung für Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit besitzt. Der Mediationsvorschlag muss Objektivität ausstrahlen und nicht parteiorientiert sein, gleichgültig, wer ihn bezahlt.
  • Damit endet die Darstellung auf dieser Website. Für alles Weitere ist die unten angegebene Mail- Adresse anzusprechen.
Anmerkungen:::
  • Zitate von Klaus Staeck, Präsident der Akademie der Künste, Oktober 2008:
  • - ZITAT: "Die Banken haben unser Geld verzockt. Wir leben in einer Spielhölle. Da alle gern spielen, ist das Erschrecken nicht allzu groß. ... haben alle weitergemacht. Wer hört im Wettbüro schon freiwillig mit dem Wetten auf? Es ist ja eine Spielsucht mit Gewinnaussicht. Die Zocker Mentalität beherrscht weite Teile der Gesellschaft.
  • - ZITAT: .... Zocker-Mentalität? ... "Nehmen Sie die Privatisierung von öffentlichen Gütern wie Wasser, Kanalisation oder Nahverkehr, da leasen Gemeinden zurück, was ihnen eigentlich gehört. Dass die Bahn nicht verscherbelt wurde, ist nur auf Druck nicht geschehen - noch nicht. Nehmen Sie Phänomene wie Millionen-Transfer- Summen für 22-jährige Fußballer oder das feudalistische Verhältnis zwischen privaten Sammlern und staatlichen Museen. Wenn wir uns darüber nicht aufregen, warum sollen wir uns jetzt über die Banken echauffieren?"



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