Psychotherapie Marketing Regeln ... wichtig als Garantie der Wissenschaftlichkeit. Missbrauchsgefahr. Beispiele: Die Verpflichtung zum Erwerb spezifischer Kenntnisse und Erfahrungen, zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung... nach bestem Wissen und Gewissen... zur spezifischen Dokumentation... zur Verschwiegenheit... zur Werbebeschränkung. Um den Zweck dieses Textes zu begreifen, muss man zwischen den Zeilen lesen können. Es geht um den Grenzbereich zwischen Religion und Psychotherapie. Die an sich zu dieser Diskussion Berufenen - Psychologie, Kirchen,... - haben unterschiedliche Motive, diese Diskussion zu meiden. Sie ist aber wichtig. Also muss sie durch diejenigen vorangetrieben werden, die an sich nicht betroffen sind. Die Wichtigkeit von Marketing- Regeln für Psychotherapie Die Grenzen sind fließend zu - beispielsweise - : Lebensberatung, Sozialbeistand, Aberglauben, Ausnutzung von Hypochondrie, politische oder religiöse fanatische Übersteigerung von Ideologien. Qualifizierte psychotherapeutische Tätigkeiten unterliegen sinnvollen einschränkenden Regeln. Hierdurch sind sie aber marketing- technisch nicht wettbewerbsfähig zum Marketing- Potential der vorbezeichneten Wettbewerber im nur unscharf abgrenzbaren Übergangsbereich. Die Lösung des Problems muss lauten: Sofern diese Wettbewerber sich einer psychotherapeutisch zu charakterisierenden Tätigkeit annäheren, sind sie in jeweils verhältnismäßigem Umfang den Werbebeschränkungen von psychotherapeutischen Behandlungen zu unterwerfen. Es ist auf diese Weise überflüssig, bestimmte Tätigkeiten durch eine Vielzahl von Gesetzen zu reglementieren oder Feindschaften zu bestimmten Organisationen zu etablieren. Es muss zu den bürgerrechtlichen Freiräumen rechnen, sich auch Organisationen anzuschließen, die von der Mehrheit tabuisiert werden. Es ist aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Deutschland) wohl summarisch abzulesen, dass das Grundgesetz den Freiraum auch für Irrungen garantiere. Zu weitgehende gesetzliche Einschränkung von Freiräumen - einfach zum Schutz vor echten oder vermeintlichen "Verführern" - würde wohl verfassungsrechtlich anfechtbar sein. ÖSTERREICH : Die Regeln, wie sie weltweit ähnlich gelten. Die allgemeinen Regeln zur Psychotherapie hatten sich einst mit etwas Schwergewicht in Österreich entwickelt. Blicken wir also mit dem nachstehenden Text nach Österreich zu diesen Regeln in ihrer heutigen staatlichen Ausgestaltung - in der Annahme, dass in allen modernen Staaten der Erde ähnliche Regeln bestehen. Kenner der Rechtslage anderer Länder werden gebeten, diese auf einer Website ihrer Wahl darzustellen und sodann die Fundstelle der E-Mail-Adresse am Seitenende zu übermitteln. ÖSTERREICH : Die Regeln im Überblick Psychotherapiegesetz (abgekürzt PthG), BGBl. Nr. 361/1990, insbesondere --- die Verpflichtung zum Erwerb spezifischer Kenntnisse und Erfahrungen in der psychotherapeutischen Beratung via Internet, --- die Verpflichtung zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung, --- die Verpflichtung zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen, --- die Verpflichtung zur Aufklärung über die psychotherapiespezifischen Rahmenbedingungen der Beratung via Internet, --- die Verpflichtung zur spezifischen Dokumentation, --- die Verschwiegenheitspflicht, --- die Verpflichtung zur Einhaltung der Werbebeschränkung. Das ECG (E-Commerce-Gesetz, Österreich). Das KSchG "Internetrichtlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten - Kriterien zur Ausgestaltung - der psychotherapeutischen Beratung via Internet --- Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates --- bisher veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 2, Nr. 2/2005, S 43ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 5/2005, S 13 ÖSTERREICH : Finanzielle Schädigung, beispielsweise Verleitung zu übersteigert teuren Aufwendungen § 1299 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) regelt die sogenannte Sachverständigenhaftung: „Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt, dessen Ausführungen eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten.“ Maßgeblich ist nicht „der Sorgfaltsmaßstab eines Durchschnittsmenschen, sondern die übliche Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben, abgeleitet vom Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe“ (vgl. u.a. KRSIg 696; JBl 1990,48). Darüber hinaus haftet ein Psychotherapeut gemäß § 1300 ABGB auch, wenn er fahrlässig im Rahmen seiner Tätigkeit gegen Entgelt einen nachteiligen Rat erteilt. ÖSTERREICH : Die Regel der ausreichenden Kenntnis und Erfahrung Besonders zu beachten ist, dass sich der Psychotherapeut gemäß § 14 Abs. 5 PthG bei der Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken hat, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Demnach darf für anders bezeichnete, aber letztlich psychotherapeutische Leistungen nur geworben werden, sofern der Anbieter diese Voraussetzungen ausreichend gewährleistet. zzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzz |
ÖSTERREICH : Die Regel der persönlichen und unmittelbaren Ausübung Gemäß § 14 Abs. 2 PthG hat der Psychotherapeut seinen Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben. Damit verbietet sich ein gewerbeartiger organisatorischer Überbau, soweit dieser dem einzelnen Psychotherapeuten die zur vorstehenden Regel nötigen Freiheiten beschneidet. Das wäre zugrundezulegen, soweit die therapeutische Tätigkeit intensiv geregelt und überwacht wird. Es verbietet sich damit auch ein Delegieren von Therapieleistungen an Praktikanten, Volontäre, Verwaltungsangestellte und sonstige Hilfskräfte, soweit diese ohne Beaufsichtigung der sie überfordernden Therapieleistungen durch einen geeigneten Psychotherapeuten sind. ÖSTERREICH : Die Regel der Beachtung der Erkenntnis der Wissenschaft Nur wenn Psychotherapeuten ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Erkenntnisse der Wissenschaft ausüben, handeln sie rechtmäßig (vgl. § 14 Abs. 1 PthG). Damit ist ein Werbe- und Ausübungesverbot von psychotherapeutisch zu interpretierenden Handlungen gegeben, soweit verbunden mit Aberglauben, politischer Indoktrinierung, Therapie unter Federführung von unwissenschaftlichen Laientherapeuten und anders mehr. ÖSTERREICH : Die Regeln der psychotherapeutischen Dokumentationspflicht Die psychotherapeutische Tätigkeit unterliegt der psychotherapeutischen Dokumentationspflicht. Die in Punkt 3.5. des Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgeführten Dokumentationsrichtlinien sind zu beachten, wenn auch verständig anzupassen an die speziellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Tätigkeits- Variante. ÖSTERREICH : Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht Gemäß § 15 PthG sind der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Diese Pflicht ist wohl als verletzt anzusehen, sofern ein Psychotherapeut innerhalb eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes zum Inhalt der Tätigkeit rechenschaftspflichtig ist. ÖSTERREICH : Verpflichtung zur Einhaltung der Werbebeschränkung --- Anmerkung: Dies gilt EU-weit wohl ähnlich, gilt aber keineswegs für andere wichtige Länder, beispielsweise nicht für die USA. § 16 Abs. 1 PthG bestimmt, dass sich der Psychotherapeut jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten hat. Dies Transparenzgebot verpflichtet wohl unter anderem zur Offenlegung gegenüber dem Beratenen, welche finanziellen Verpflichtungen ihm bis zum Abschluss der Therapie erwachsen könnten, sofern dies Verpflichtungen bei Forsetzung der Therapie wesentlich abweichen würde vom zu Beginn erkennbaren Kostenrahmen. Gemäß § 8 Abs. 1 ECG (E-Commerce-Gesetz) ist für Diensteanbieter, die berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines von ihnen bereitgestellten Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen darstellt, zulässig. Darüber hinaus bestimmt § 8 Abs. 2 ECG, dass berufsrechtliche Vorschriften, die kommerzielle Kommunikation für die Angehörigen dieser Berufe insbesondere zur Wahrung der Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, zur Sicherung des Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und anderen Berufsangehörigen einschränken, unberührt bleiben. Für Psychotherapeuten ist die § 16 PthG die diesbezüglich einschlägige Rechtsnorm.
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