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v. 7. Juli 2022
Abmahnung Einstweilige Verfügung : Was tun? Wer nie mit dem Gericht zu tun hatte, wird bei Erhalt der Einstweiligen Verfügung zunächst einmal ratlos sein und Angst haben. Genau das ist die verwerfliche Absicht der Serienabmahner: Panik auslösen, Hilferuf erhalten, gnäderweise Absenkung bewilligen, Geld kassieren. Das ändert sich aber schlagartig, sofern der Abmahner auf einen hochwertigen Gegenanwalt trifft.
Einstweilige Verfügung : Sie haben eine einstweilige Verfügung erhalten? - Was ist das? - - - Hilfreiche Infos sind hier:  http://de.wikipedia.org/wiki/Einstweilige_Verf%C3%BCgung Was tun? - Bei Google-ALLE diese Wörter zugleich: Erlass einer einstweiligen Verfügung Beschluss Frist Widerspruch Googel führte Januar 2008 beispielsweise zu: "Die Einstweilige Verfügung und wie man darauf reagieren kann!" von Rechtsanwalt Arndt Joachim Nagel, Adresse: http://www.it-recht-kanzlei.de/einstweilige-verfuegung.html Den Spieß umdrehen und durch das Leid der erhaltenen Abmahnung schließlich freudig Geld verdienen? : Wer eine Einstweilige Verfügung bewirkt, riskiert viel, nämlich das Risiko von Schadensersatz, sofern der Antrag bei Gericht sich als unbegründet erweist. Je nachdem, wie unpassend diese Verfügungen den Geschäftsbetrieb der Abgemahnten störten, kann ein Serienabmahner sich plötzlich mit mehr als insgesamt 1 Million Euro Schadensersatzforderung konfrontiert sehen. Sofern Sie eine einstweilige Verfügung erhielten : Das können Sie möglicherweise also umdrehen und in ein Geschäft verwandeltn. Wer dies Mittel der Einstweiligen Verfügung zu Unrecht gebraucht, haftet für den Schaden. Sie können damit am Ende also viel Geld verdienen. Ihr Risiko ist, dass der Abmahn- Mandant vorher Insolvenz erlebt. Also muss die Argumentation immer versuchen, auch den Abmahn- Anwalt in die Schadensersatzpflicht einzubeziehen. Auch bei ihm könnte die Vermögensdecke überfordert werden. Aber dann käme es auf seine berufliche Versicherung an, ferner darauf, ob er allein oder im Rahmen einer Sozietät handelt. Auf Verjährung spekulieren? http://www.abmahnung-uwg.de/index.php#501222966d097c703 - von Herrn Rechtsanwalt Rolf Becker: --- ZITAT: "Für das Widerspruchsverfahren gibt es übrigens keine Frist. Sie können also auch noch Monate später Widerspruch einlegen. ... Da die Einstweilige Verfügung ... die Verjährung nur solange hemmt, bis das Verfahren abgeschlossen ist, ... ... ... .... Die Verjährung im Wettbewerbsrecht beträgt nämlich nur sechs Monate ab Kenntnisnahme vom Verstoß und Verletzer. Der Antragsgegner kann z.B. nach sechs Monaten noch Widerspruch einlegen und braucht nur einen Satz, um die Verfügung aufheben zu lassen: “Der Anspruch ist verjährt" Bevor der Abgemahnte hierauf spekuliert, müssen je nach Sachverhalt alle Aspekte abgewogen werden zum optimalen Vorgehen. Wie die zukünftige Belastung los werden? Bei Abmahnungen wird oft vergessen, dass sie auch eine zukünftige Belastung für den Abgemahnten darstellen. Dem kann man halbwegs listig vielleicht entgehen. Vorab die Information zur Rechtslage: http://www.abmahnung-uwg.de/index.php#501222966d097c703 - von Herrn Rechtsanwalt Rolf Becker: --- ZITAT: "Ändert sich die Gesetzeslage oder Rechtsprechung so, dass das abgemahnte Verhalten nicht mehr wettbewerbswidrig ist, müssen Sie im Falle eines verlorenen Prozesses nichts unternehmen; künftig dürfen Sie sich ungestraft so verhalten, wie es der neuen Rechtslage entspricht; im Falle einer akzeptierten Abmahnung die Unterlassungserklärung mit dem Vertragsstrafeversprechen gegenüber dem Abmahner schnellstmöglich kündigen. Erst dann dürfen Sie so handeln, wie es die neue Rechtslage erlaubt, ohne dass die Vertragsstrafe fällig wird." Da die Welt sich dauernd wandelt, müssen Sie also versuchen, etwas zu finden, wodurch der Inhalt der Abmahnung gegenstandslos wird. Sodann kündigen Sie das Vertragsstrafeversprechen. Inwieweit das geht, hängt vom jeweiligen Sachverhalt, aber auch von eigener Listigkeit ab.
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