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v. 7. Juli 2022
Abmahnung Vollstreckung Vollstreckungsabwehrklage und ähnliches... ist komplex... Die Justiz möchte, dass irgendwann Schluss ist mit jeder Sache. Letztlich so richtig Schluss ist nie. Beim Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gibt es durchaus diverse Jahrzehnte- Fälle, bei denen jemand beispielsweise mit 30 den Streit aufgezwungen erhielt und rund 60 Jahre alt war, als er gewann.
Vorab Wichtiges: Vollstreckungsabwehrklage kann Strategie sein. Folgende Strategie wurde unter Abgemahnten diskustiert. Aber kundige Anwaltsmeinung ist noch nötig, ob alles richtig gesehen wird: Die Verjährungsfristen nach UWG sind nur 6 Monate. Lässt man es in UWG- Sachen nach einere Einstweiligen Verfügung zur Vollstreckung kommen, so kommt der Gerichtsvollzieher. Gerichtsvollzieher gewähren gewöhnlich 4 Monate oder mehr für Ratenzahlung. Die insgesamt 6 Monate Verjährungsfrist sind also bald vorbei, also noch vor der letzten Ratenzahlung. Der Abmahnanwalt fühlt sich auf der profitablen Seite: Ohne nötigen Prozess verdient er mit rund 3 Stunden Computerarbeit rund 600 Euro - mal mehr, mal weniger. Also lässt der Abmahn- Anwalt das Verfahren im status- quo. Nach 6 Monaten kann man zunächst einmal wegen Verjährung geeignet den Abmahneffekt gegenstandslos machen. (Ihren Anwalt befragen - ist nicht kostenlos.) Innerhalb der 6 Monate kommen natürlich viele zuvor unbekannte Fakten zum Vorschein, die die Unzulässigkeit der Abmahnung endlich eindeutig genug belegen. Also kommt noch vor der letzten Rate an den Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsabwehrklage. Sofern angebracht, gleichzeitig die Strafanzeige gegen den Abmahnanwalt. Vorstehendes bedarf der Erörterung durch Anwälte der Abmahn- Abwehr. Bitte anwaltlichen Meinungen übermitteln an die E- Mail- Adresse am Textende. Vollstreckungsabwehrklage / das Wichtigste Vollstreckungsabwehrklage (,,Vollstreckungsgegenklage") : http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage - Details hierzu - ziemlich juristisch - Merklisten für Jura- Studenten; aber dennoch ist auch für Laien eine kurze Einsichtnahme empfehlenswert, um zu sehen, "wie kompliziert das alles ist": (Link nach Stand Anfang 2008, Dauerhaftigkeit nicht gewährleistet:) http://blog.pilgermann.net/lk/lkhtml/zpo/rbzwangsvollstreckung.html Kurzgefasste Informationen zur Vollstreckungsabwehrklage gibt es hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsvollstreckung --- Beispielsweise dort nach Stand Februar 2008 (Zitat): "Die Vollstreckungsabwehrklage oder auch Vollstreckungsgegenklage genannt findet statt, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch anführt. Sie wird auch die "Anfechtungsklage" des Vollstreckungsrechts genannt. Die Vollstreckungsabwehrklage ist nicht dazu da, dem Vollstreckungsschuldner die Chance zu geben Verteidigungsmittel, welche in der mündlichen Verhandlung nicht oder nicht rechtzeitig vorgetragen wurden und daher präkludiert sind, nachzuholen. Der Grund, auf denen die Einwendung oder Einrede beruht, darf erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sein. Widrigenfalls ist die Klage unbegründet. Bei den Gestaltungsrechten ist streitig, ob die Einwendung mit dem Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht objektiv entstanden ist (z.B. bei der Aufrechnung die Entstehung der Aufrechnungslage) oder der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts rechtlich maßgeblich ist. Der durch Urteil titulierte Anspruch wird im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geprüft, da er zwischen den Parteien von der subjektiven Rechtskraft erfasst ist. Bei Titeln, von denen keine Rechtskraft ausgeht (vollstreckbare notarielle Urkunde), unterliegt die Prüfung der Einwendungen und Einreden keiner Beschränkung. Dabei sind auch die Voraussetzungen der Ansprüche, gegen die Einwendungen oder Einreden geltend gemacht werden, zu erörtern." --- an gleicher Stelle ein paar Klarstellungen in Kurzform: --- --- "Statthaftigkeit : Einwendungen und Einreden betreffend den titulierten Anspruch" --- --- "Zuständigkeit : Prozessgericht des ersten Rechtszugs" --- --- "Entscheidungsbefugnis : Vollstreckungsschuldner" --- --- "Frist und Form : keine Frist; Schriftform oder soweit das Amtsgericht zuständig ist auch zu Protokoll der Geschäftsstelle" --- --- "Rechtsgrundlage : § 767 ZPO " Auszug aus dem Gesetzestext der ZPO Text der ZPO = "Zivilprozessordnung" : http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html --- " § 767 Vollstreckungsabwehrklage (1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. (3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. " Die Wichtigkeit der Fristenfrage Im Prinzip geht die Vollstreckungsabwehrklage wie gezeigt also noch jederzeit später. Natürlich wird der Jurist immer sagen: "Naja, so einfach ist das nicht, nämlich...". Schieben wir einmal alle Details beiseite und sehen wir es strategisch - und dann ist es wie folgt: Beruhigend vorab : Bei Abmahnsachen ist also das Schiff noch nicht völlig untergegangen, nur weil der Abmahner bereits vollstrecken kann. Bei Abmahnungen ergeben sich über die Foren im Internet die ausschlaggebenden Negativ- Informationen über die Verfehlungen des Abmahners ganz regelmäßig immer erst relativ spät, meist erst 2 bis 4 Monate nach der bei Ihnen eingetroffenen Abmahnung. Erst dann wird beispielsweise meist völlig klar, dass es sich um einen Serienabmahner handelt - der also vermutlich laut UWG unzulässig handelt. Das war zwar unzulässig von Anbeginn an und auch Ihnen gegenüber unzulässig. Aber so richtig beweisen kann man das Ausmaß der Serie meist erst deutlich später. Sie müssen in diesem Sinn erst einmal Ihren eigenen Anwalt überzeugen, dass die Schlüsselinformationen erst spät verfügbar wurden. Ihr Anwalt muss bereit sein, sodann das Gericht zu überzeugen zu versuchen. Viel an Gebühren verdient der Anwalt hierbei nicht. Das bringt auf keinen Fall Deckung für umfangreiche Recherchen und lange schriftsätzliche Erörterungen unter Auswertung von 10 Jahren Rechtsprechung.... Das muss also nach Möglichkeit der Mandant regeln, so dass der Anwalt es einfach als Dokument beifügen kann. Damit der Anwalt das kann, ohne sich inhaltlich zu identifizieren, genügt, dass sein Mandant das dem Gegner per Einschreiben übersendet. Von da an ist es ein Faktum, das der eigene Anwalt nicht mehr zu verantworten hat und dem Gericht vorlegen kann oder auch muss - je nach Fall- Situation. Die Abmahnungen gegen kleine Gewerbetreibende sind sehr oft oder meist UWG- Wettbewerbssache. Zuständig sind die Landgerichte. Sie haben also normalerweise Anwaltspflicht. Das ist für die Kleinstvorwürfe gegen kleine Online- Nebenerwerbe zwar möglicherweise absurd. Aber es ist nicht zu ändern. Prozessgericht des ersten Rechtszuges ist zuständig. Über das für Sie zuständige örtliche Amtsgericht wird vollstreckt. Aber wenn Sie gegen die Vollstreckung klagen möchten, so ist bei dem Gericht zu klagen, dass in dieser Sache bereits entschieden hat. Dies ist bei den typischen Abmahnungen zu Internet- Sachen gewöhnlich weit entfernt, und meist mit Anwaltszwang, weil ein Landgericht (weil Wettbewerbsrecht nach UWG betroffen ist oder weil der Streitwert 5000 Euro übersteigt). Sie haben nun vielleicht Ihren örtlichen Anwalt, den Sie besuchen können, und das ist sehr wünschenswert. Aber sofern das Gericht mündlich verhandeln wird und das Schriftverfahren nicht akzeptiert wird, ist ein Anwalt am Ort des Gerichtes nötig. Anwälte regeln das gewöhnlich über ihre Kooperationsverfahren. Das bedeutet allerdings, dass Ihre Zahlung an Ihren Anwalt nun auf 2 Anwälte aufgeteilt werden wird. Ihr Honorar war vermutlich ohnehin weit unterhalb eines angemessenen Honorars für komplexe Behandlung von Rechtsfragen. Mit jeder zusätzlichen Komplikation sinken Ihre Aussichten noch mehr, Recht zu erhalten. Dieser Text endet ohne zufriedenstellenden Ausblick. Sie wurden auf einige Gesichtspunkte hingewiesen. Ausgezeichnete Lösungsansätze sind damit noch nicht aufgezeigt. Jedermann kann Gegenmeinungen übersenden. Der Autor wird vorstehenden Text entsprechend überarbeiten, sofern Gegenmeinungen eine Änderung oder Berichtigung zweckmäßig machen.
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