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v. 7. Juli 2022
Abmahnung : Liegt Missbrauch der Serienabmahnung vor? Beispiele der Grenzziehung: Entscheide: LG Coburg, AG Berlin, LG Bielefeld. Ein Archiv aller Rechtsprechung wäre wünschenswert. Sofern Finanzierung erfolgt, wird es gemacht. Diese Übersicht zeigt nur wenige, aber besonders wichtige Urteile (aufgezeichnet Anfang 2008)..
Der Entscheid des Landgerichts Coburg Wichtig ist am nachfolgenden Entscheid vor allem Ziffer 7. Dieser Entscheid hatte am 20. Februar 2008 die folgende Fundstelle (innerhalb längerer anderer Texte): http://deposit.ddb.de/ep/netpub/42/34/91/978913442/_data_dyna/ _snap_stand_2006_03_06/fc061847ju/MIR0706.pdf ---- Die beiden Hälften des vorstehenden Links sind zusammenzufügen - ist EINE EINZIGE Zeile. Nun der Entsched: MIR Dok. 105-2006 : LG Coburg Urteil vom 23.02.2006 - Az. 1 HK O 95/05 - (Soweit ein Verbraucher über ein bestehendes Widerrufsrecht im Sinne § 355 BGB gemäß §§ 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Ziff. 10 InfoVO zu belehren ist, handelt es sich hierbei um eine Marktverhaltensregelung. Eine falsche oder unzureichende Belehrung ist damit nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter. Zur Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer - auch umfangreichen - Abmahntätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.) Leitsätze (tg): 1. Nach § 6 Nr. 2 TDG ist ein Teledienstanbieter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG verpflichtet, Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten und insbesondere Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail), kenntlich zu machen. 2. Die Informationspflichten im Sinne des § 6 TDG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Zudem ergibt sich aus dem Zweck des TDG, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen (§ 1 TDG), dass durch die Verletzung von § 6 TDG ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil erlangt wird. 3. Soweit ein Verbraucher über ein bestehendes Widerrufsrecht im Sinne § 355 BGB gemäß §§ 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Ziff. 10 InfoVO zu belehren ist (hier auf der Online-Handelsplattform eBay), handelt es sich hierbei um eine Marktverhaltensregelung. Eine falsche oder unzureichende Belehrung ist damit nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter. 4. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, besteht die tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Diese ist zwar grundsätzlich widerleglich. Dies gelingt im Allgemeinen aber nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter der Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung abgibt. 5. Grundsätzlich kann ein Wegfall der Wiederholungsgefahr auch aufgrund der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Gläubiger mit Wirkung gegenüber allen Unterlassungsgläubigern eintreten (Drittunterwerfung). Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass derjenige Unterlassungsgläubiger, dem gegenüber die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, bereit und in der Lage ist, die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, so dass der Unterlassungsschuldner bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen muss und keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungserklärung bestehen. 6. Auch nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, kann bei erneutem identischen Wettbewerbsverstoß die Wiederholungsgefahr wieder aufleben. 7. Zur Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer - auch umfangreichen - Abmahntätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG reicht nicht aus, dass der Abmahnende in einer anderen Branche in gleicher Weise wie der Abgemahnte wettbewerbswidrig handelt. Rechtsmissbräuchlichkeit ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit mehr steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsvertsöße kein nennenswertes und wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann
Der Entscheid des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg Zwar sind Entscheide der Amtsgerichte gewöhnlich nicht vom Gewicht beispielsweise eines OLG- Entscheides. Sofern aber ein Amtsgericht intensiv und wiederkehrend mit einer besonderen Materie befasst ist, wird natürlich auch beim Amtsgericht sodann grundsätzlich überdacht. Ein abmahnender Landkartenverlag wird zur Online-Benutzung gewöhnlich immer das gleiche Gericht wählen. Hier also ein Zitat (Auszug) zum Entscheid des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg "was zuviel ist, das ist zuviel": Fundstelle: http://www.law-blog.de/135/schaden-und-aufwendungsersatz-bei-massenabmahnungen/ - ZITAT (Text von Arne Trautmann) : --- Konkret berichtet die Telepolis über einen Fall, den das Amtsgericht Charlottenburg zu entscheiden hatte (AZ 236 C 282/04). Im Fall ging es um die unrechtmäßige Verwendung zweier Landkartenausschnitte als Anfahrtsplan auf einer Internetseite. Der Verletzte verlangte Schadenersatz und Ersatz der Aufwendungen für die Einschaltung einer Kanzlei bei der Abmahnung. In beiden Positionen stutzte das Gericht die Forderung des Klägers deutlich. --- Zum einen beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, nach welchen Kriterien der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie (auch gern als „Straflizenz“ bezeichnet) berechnet werden kann. Die Lizenzanalogie ist dabei eine der anerkannten Arten der Schadensberechnung im Immaterialgüterrecht. Der Verletzte verlangt dabei vom Verletzer den Betrag an Schadenersatz, der bei rechtmäßigem Erwerb des verletzten Rechts zu zahlen gewesen wäre. --- Dabei ist es oft Usus, horrende Summen als Marktwert des urheberechtlich geschützten Gutes anzugeben. Im konkreten Fall machte der Verletzte ca. 3.300 Euro an Schadenersatz für die Verwendung zweier kleiner Kartenausschnitte auf einer Internetseite geltend. Dem schob das Gericht einen Riegel vor, indem es feststellte, dass am Markt für ähnliche Produkte Preise zwischen 7,90 Euro und 14,90 Euro erzielt werden, es daher fern liegt, einen 200fach höheren Tarif geltend zu machen (das Law-Blog hinterfragte ähnliche Gestaltungen bereits: Wie flexibel kann die Lizenzanalogie noch werden?). --- Weiterhin sprach das Gericht dem Verletzten, der sich bei der Abmahnung eines Rechtsanwalts bediente, nicht die Kosten für dessen Einschaltung zu, sondern erkannte lediglich eine Aufwandspauschale als ersatzfähig an. Eine solche Pauschale, die etwa auch von (selbst und nicht durch Anwälte) abmahnenden Verbraucherschutzvereinen etc. erhoben wird, beträgt in aller Regel nur einen Bruchteil der üblichen Anwaltsgebühren. --- Die Kosten eines Anwalts sind dann nämlich nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte (etwa aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit vergleichbaren Fällen, wegen der Masse der Angelegenheiten oder weil er über eine eigene Rechtsabteilung verfügt) selbst in der Lage ist, die Abmahnung auszusprechen. Gegebenenfalls ist bei Massenangelegenheiten der Geschädigte sogar verpflichtet, sich eine Musterabmahnung fertigen zu lassen und diese dann je nach Fall selbst „auszufüllen“. Die Einschaltung eines Anwalts ist in solchen Fällen dann weder notwendig noch überhaupt geboten, sondern dient meist nur dazu, den Abschreckungsfaktor der Abmahnung in die Höhe zu treiben. Dies hielt das Gericht vorliegend für gegeben, es konnte offenbar davor ausgehen, dass der verhandelte Fall nur einer aus einer Vielzahl vergleichbarer Sachverhalte war. --- Ende des Zitats.
Zitiert aus einem Blog - Ausdrucksweise schön expressiv, aber auch rechtliche Fakten wichtig: Quelle (Blog): (bitte die beiden Hälften des Links in der Mitte vor dem "auch" wieder zusammenkleben) - - - http://limited.blog.de/2007/01/27/abmahnwahn_rechtsmisbr auch_und_gebuhrens~1633793 - ZITAT: "Als weiteres Zeichen kann ein Gerichtsurteil des Landgerichts Bielefeld gelten. Wie das Magazin "Internet Professionell" in der Februarausgabe 02/07 berichtet, wurde in der Puddingstadt entschieden, dass die Grenze zum Rechtsmißbrauch dann überschritten ist, wenn innerhalb weniger Tage identische Verstöße in rund 100 Fällen gerügt werden. Dies deute auf die Absicht hin, keine gerichtliche Klärung herbeiführen zu wollen, sondern möglichst viel an Gebühren zu erzielen - Gebührenschinderei nennt man dies auch. - ZITAT: " Aktenzeichen: LG Bielefeld Az. 15 0 53/06 " - ZITAT: "Diese Tendenz - Gebührenschinderei - betrifft aber nicht nur Abmahnklagen, sondern ist im Zeichen einer immensen Juristenflut, die die deutschen Universitäten verläßt, auch auf vielen anderen Feldern zu konstatieren. Seien es vollkommen überzogenen Mahngebühren, Zinsberechnungen die offenbar den Regeln höherer Mathematik folgen. http://www.baby-schuh.eu/community/index.php "
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