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   v. 7. Juli 2022
Abmahnung: Missbrauch Serienabmahnung

Abmahnung : Liegt Missbrauch der Serienabmahnung vor? Beispiele der Grenzziehung: Entscheide: LG Coburg, AG Berlin, LG Bielefeld. Ein Archiv aller Rechtsprechung wäre wünschenswert. Sofern Finanzierung erfolgt, wird es gemacht. Diese Übersicht zeigt nur wenige, aber besonders wichtige Urteile (aufgezeichnet Anfang 2008)..

Dieser Text entstand 2008. Spätere Aktualisierung ist beabsichtigt, sofern die SCHUMAB Schutzgemeinschaft Fördermittel erhält /zur Zeit nicht). Der Text wird hier aufrecht erhalten, so lange / soweit noch hilfreich.

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Missbrauch: Gebühreninteresse dominierend


Der Entscheid des Landgerichts Coburg

Wichtig ist am nachfolgenden Entscheid vor allem Ziffer 7.

Dieser Entscheid hatte am 20. Februar 2008 die folgende Fundstelle (innerhalb längerer anderer Texte):

http://deposit.ddb.de/ep/netpub/42/34/91/978913442/_data_dyna/ _snap_stand_2006_03_06/fc061847ju/MIR0706.pdf

---- Die beiden Hälften des vorstehenden Links sind zusammenzufügen - ist EINE EINZIGE Zeile.

Nun der Entsched:

MIR Dok. 105-2006 : LG Coburg Urteil vom 23.02.2006 - Az. 1 HK O 95/05 -

(Soweit ein Verbraucher über ein bestehendes Widerrufsrecht im Sinne § 355 BGB gemäß §§ 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Ziff. 10 InfoVO zu belehren ist, handelt es sich hierbei um eine Marktverhaltensregelung. Eine falsche oder unzureichende Belehrung ist damit nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter. Zur Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer - auch umfangreichen - Abmahntätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.)

Leitsätze (tg):

1. Nach § 6 Nr. 2 TDG ist ein Teledienstanbieter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG verpflichtet, Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten und insbesondere Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail), kenntlich zu machen.

2. Die Informationspflichten im Sinne des § 6 TDG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Zudem ergibt sich aus dem Zweck des TDG, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen (§ 1 TDG), dass durch die Verletzung von § 6 TDG ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil erlangt wird.

3. Soweit ein Verbraucher über ein bestehendes Widerrufsrecht im Sinne § 355 BGB gemäß §§ 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Ziff. 10 InfoVO zu belehren ist (hier auf der Online-Handelsplattform eBay), handelt es sich hierbei um eine Marktverhaltensregelung. Eine falsche oder unzureichende Belehrung ist damit nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter.

4. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, besteht die tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Diese ist zwar grundsätzlich widerleglich. Dies gelingt im Allgemeinen aber nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter der Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung abgibt.

5. Grundsätzlich kann ein Wegfall der Wiederholungsgefahr auch aufgrund der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Gläubiger mit Wirkung gegenüber allen Unterlassungsgläubigern eintreten (Drittunterwerfung). Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass derjenige Unterlassungsgläubiger, dem gegenüber die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, bereit und in der Lage ist, die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, so dass der Unterlassungsschuldner bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen muss und keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungserklärung bestehen.

6. Auch nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, kann bei erneutem identischen Wettbewerbsverstoß die Wiederholungsgefahr wieder aufleben.

7. Zur Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer - auch umfangreichen - Abmahntätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG reicht nicht aus, dass der Abmahnende in einer anderen Branche in gleicher Weise wie der Abgemahnte wettbewerbswidrig handelt. Rechtsmissbräuchlichkeit ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit mehr steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsvertsöße kein nennenswertes und wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann


Gebühren- Auswüchse unzulässig


Der Entscheid des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg

Zwar sind Entscheide der Amtsgerichte gewöhnlich nicht vom Gewicht beispielsweise eines OLG- Entscheides. Sofern aber ein Amtsgericht intensiv und wiederkehrend mit einer besonderen Materie befasst ist, wird natürlich auch beim Amtsgericht sodann grundsätzlich überdacht. Ein abmahnender Landkartenverlag wird zur Online-Benutzung gewöhnlich immer das gleiche Gericht wählen. Hier also ein Zitat (Auszug) zum Entscheid des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg "was zuviel ist, das ist zuviel":

Fundstelle: http://www.law-blog.de/135/schaden-und-aufwendungsersatz-bei-massenabmahnungen/

- ZITAT (Text von Arne Trautmann) :

--- Konkret berichtet die Telepolis über einen Fall, den das Amtsgericht Charlottenburg zu entscheiden hatte (AZ 236 C 282/04). Im Fall ging es um die unrechtmäßige Verwendung zweier Landkartenausschnitte als Anfahrtsplan auf einer Internetseite. Der Verletzte verlangte Schadenersatz und Ersatz der Aufwendungen für die Einschaltung einer Kanzlei bei der Abmahnung. In beiden Positionen stutzte das Gericht die Forderung des Klägers deutlich.

--- Zum einen beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, nach welchen Kriterien der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie (auch gern als „Straflizenz“ bezeichnet) berechnet werden kann. Die Lizenzanalogie ist dabei eine der anerkannten Arten der Schadensberechnung im Immaterialgüterrecht. Der Verletzte verlangt dabei vom Verletzer den Betrag an Schadenersatz, der bei rechtmäßigem Erwerb des verletzten Rechts zu zahlen gewesen wäre.

--- Dabei ist es oft Usus, horrende Summen als Marktwert des urheberechtlich geschützten Gutes anzugeben. Im konkreten Fall machte der Verletzte ca. 3.300 Euro an Schadenersatz für die Verwendung zweier kleiner Kartenausschnitte auf einer Internetseite geltend. Dem schob das Gericht einen Riegel vor, indem es feststellte, dass am Markt für ähnliche Produkte Preise zwischen 7,90 Euro und 14,90 Euro erzielt werden, es daher fern liegt, einen 200fach höheren Tarif geltend zu machen (das Law-Blog hinterfragte ähnliche Gestaltungen bereits: Wie flexibel kann die Lizenzanalogie noch werden?).

--- Weiterhin sprach das Gericht dem Verletzten, der sich bei der Abmahnung eines Rechtsanwalts bediente, nicht die Kosten für dessen Einschaltung zu, sondern erkannte lediglich eine Aufwandspauschale als ersatzfähig an. Eine solche Pauschale, die etwa auch von (selbst und nicht durch Anwälte) abmahnenden Verbraucherschutzvereinen etc. erhoben wird, beträgt in aller Regel nur einen Bruchteil der üblichen Anwaltsgebühren.

--- Die Kosten eines Anwalts sind dann nämlich nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte (etwa aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit vergleichbaren Fällen, wegen der Masse der Angelegenheiten oder weil er über eine eigene Rechtsabteilung verfügt) selbst in der Lage ist, die Abmahnung auszusprechen. Gegebenenfalls ist bei Massenangelegenheiten der Geschädigte sogar verpflichtet, sich eine Musterabmahnung fertigen zu lassen und diese dann je nach Fall selbst „auszufüllen“. Die Einschaltung eines Anwalts ist in solchen Fällen dann weder notwendig noch überhaupt geboten, sondern dient meist nur dazu, den Abschreckungsfaktor der Abmahnung in die Höhe zu treiben. Dies hielt das Gericht vorliegend für gegeben, es konnte offenbar davor ausgehen, dass der verhandelte Fall nur einer aus einer Vielzahl vergleichbarer Sachverhalte war.

--- Ende des Zitats.


"100 Fälle" = Grenze zum Missbrauch


Zitiert aus einem Blog - Ausdrucksweise schön expressiv, aber auch rechtliche Fakten wichtig:

Quelle (Blog): (bitte die beiden Hälften des Links in der Mitte vor dem "auch" wieder zusammenkleben)

- - - http://limited.blog.de/2007/01/27/abmahnwahn_rechtsmisbr auch_und_gebuhrens~1633793

- ZITAT: "Als weiteres Zeichen kann ein Gerichtsurteil des Landgerichts Bielefeld gelten. Wie das Magazin "Internet Professionell" in der Februarausgabe 02/07 berichtet, wurde in der Puddingstadt entschieden, dass die Grenze zum Rechtsmißbrauch dann überschritten ist, wenn innerhalb weniger Tage identische Verstöße in rund 100 Fällen gerügt werden. Dies deute auf die Absicht hin, keine gerichtliche Klärung herbeiführen zu wollen, sondern möglichst viel an Gebühren zu erzielen - Gebührenschinderei nennt man dies auch.

- ZITAT: " Aktenzeichen: LG Bielefeld Az. 15 0 53/06 "

- ZITAT: "Diese Tendenz - Gebührenschinderei - betrifft aber nicht nur Abmahnklagen, sondern ist im Zeichen einer immensen Juristenflut, die die deutschen Universitäten verläßt, auch auf vielen anderen Feldern zu konstatieren. Seien es vollkommen überzogenen Mahngebühren, Zinsberechnungen die offenbar den Regeln höherer Mathematik folgen. http://www.baby-schuh.eu/community/index.php "




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Wahrheit? Wechselt alle 7 Tage. Wiederkommen!
Massenhaft schlecht gemachte Gesetze haben ein neues Phänomen geschaffen: Die Pseudo-Jura der Textbaustein-Urteile für Massenabfertigungs-Justiz - Discounter-Justiz. Rechtsbeugung, die keine sein darf: "Wo ein Richter, da kein Kläger." (Pedro Rosso)

"Die Justiz ist in Deutschland seit Jahrhunderten die Hure der deutschen Fürsten. Jeden Schritt zu ihr müsst ihr mit Silber pflastern, und mit Armut und Erniedrigung erkauft ihr ihre Sprüche. Denkt an das Stempelpapier, denkt an euer Bücken in den Amtsstuben, und euer Wachestehen vor denselben. Denkt an eure Sporteln für Schreiber und Gerichtsdiener. Ihr dürft euren Nachbarn verklagen, der euch eine Kartoffel stiehlt; aber klagt einmal über den Diebstahl, der von Staatswegen unter dem Namen von Abgabe und Steuern jeden Tag an eurem Eigentum begangen wird, damit eine Legion unnützer Beamten sich von eurem Schweiße mästen: klagt einmal, daß ihr der Willkür einiger Fettwänste überlassen seid und das diese Willkür Gesetz heißt, klagt, daß ihr die Ackergäule des Staates seid, klagt über eure verlorne Menschenrechte: Wo sind Gerichtshöfe, die eure Klage annehmen, wo die Richter, die rechtsprächen? " (Georg Büchner, "Der Hessische Landbote", Darmstadt, Juli 1834) ("Sporteln: "Gebühren")

Ein Bauer hat einen Rechtsstreit vor Gericht. Der Bauer fragt seinen Anwalt, ob es helfen würde, dem Richter eine gebratene Gans zu schicken. „Um Gottes Willen, bloß nicht!“, sagt der Anwalt. „Der Richter ist ein ganz scharfer und unabhängiger, der nagelt Sie wegen Bestechung dran und den Fall verlieren Sie!“. Der Fall geht so hin, der Bauer gewinnt. „Sehen Sie“, sagt der Anwalt, „die Gerechtigkeit hat gesiegt! Das ging auch ganz ohne gebratene Gans!“. „Das denken Sie,“, antwortete der Bauer. „Die Gans habe ich ihm geschickt. Aber eine Grußkarte mit dem Namen der Gegenseite dazugelegt." " ()

"Wenn der Chef einen Naturwissenschaftler um einen Beweis bittet, dass die Äpfel an Kirschbäumen wachsen? - Die Antwort: 'Götz von Berlichingen!'. Der Jurist: 'Brauche 2 Wochen für das Gutachten und 8000 Euro." (Pedro Rosso)

"Wo ein Gesetz ist, ist auch ein Schlupfloch." (Pedro Rosso)

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Wahrheit? Wechselt alle 7 Tage. Wiederkommen!
Drei Anwälte stehen vor dem Neubau des Gerichtsgebäudes. Sagt der erste:" Dieser Neubau sieht aus wie ein Bürohaus!" Sagt der zweite Anwalt:" Da haben Sie völlig recht!" - Sagt der dritte Anwalt:" Ich finde, er sieht eher aus wie ein Wohnhaus!". Sagt der zweite Anwalt:" Da haben sie völlig recht!". - Ein Richter, der dies mit angehört hat, sagt zu dem zweiten Anwalt: " Sie können doch nicht sowohl dem ersten als auch dem zweiten recht geben!" - Sagt der zweite Anwalt: "Da haben Sie völlig recht".

"Der königliche Landgerichtsrat Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." (Ludwig Thoma)

"Erst Juristendeutsch krönt die Sprache. Man vergleiche: 'Nach Erdaushub einer Bodenvertiefung mit dem Vorsatz des Hineinstürzens von vorbestimmten Dritten entsteht hohe Wahrscheinlichkeit für den Sturz gerade des Urhebers in dieselbe.' Man vergleiche mit der Primitivität der Umgangssprache: 'Wer andern eine Grube gräbt, fällt selbst hinein.'" (Pedro Rosso)

"Politiker schaffen immer das Gegenteil vom Gewollten? Kein anderer akademischer Beruf agiert moralfreier als der für Gerechtigkeit geschaffene Beruf der Rechtsanwälte." (Pedro Rosso)

"Da widmen sich denn die schiefsten Köpfe dem Studium der Rechtsgelehrsamkeit, womit sie keine andren feinen Kenntnisse verbinden, aber dennoch so stolz auf diesen Wust von alten, auf unsre Zeiten wenig passende Gesetze sind. Ein steifer Jurist ist wahrlich im gesellschaftlichen Leben das langweiligste Geschöpf, das man sich denken mag. In allen übrigen menschlichen Dingen, in allen anderen den Geist aufklärenden, das Herz bildenden Kenntnissen unerfahren, treten sie dann in öffentliche Ämter. Ihr barbarischer Stil, ihre bogenlangen Perioden, ihre Gabe, die einfachste, deutliche Sache weitschweifig und unverständlich zu machen, erfüllt jeden, der Geschmack und Gefühl für Klarheit hat, mit Ekel und Ungeduld." (Freiherr Adolph Franz Friedrich Ludwig Knigge Schriftsteller, 1752-1796; damaliges "Civilist" wurde durch etwa gleichwertiges "Jurist" ersetzt)

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