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v. 7. Juli 2022
Abmahnung : Streitwert nur 900 Euro? Also nicht deutlich mehr? Der Streitwert entscheidet über die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Abmahnanwälte versuchen deshalb oft, mit unrealistisch hohen Streitwerten zu beginnen. Das muss dann bestritten werden. Im Extremfall droht dem Abmahnanwalt ein Verfahren wegen Betrug, Gebührenüberhöhung, Gebührenwucher.
Wieso sind die Streitwerte gewöhnlich so hoch? - Müssten doch eigentlich zwischen 0 und 300 Euro liegen...? Das Wettbewerbsrecht ist für ,,echte Wirtschaft'' gedacht, bei der es um wesentliche Summen geht. Die seltenen bis zu Ende durchprozessierten Fälle betreffen oft hohe Summen. Nahezu 100 % der Abmahnungen erfolgen aber gegen Kleine und Kleinste der Wirtschaft, überwiegend ,,kleiner Nebenerwerb". Die Abmahner und die meisten Gerichte übernehmen die hohen Streitwerte der Rechtsprechung (,,echte Wirtschaft") auch für Abmahnungen zu Minimalst- Aktivitäten. Denn zu den Kleinen der Wirtschaft kommt es natürlich selten zur Herausbildung von herrschender Rechtsprechung. Der Küchenversender kann nun einmal einen Prozeß bis zum BGH regelmäßig weder finanzieren noch von der Komplexität her optimieren. Wichtig ist, Entscheide zu wissen, die dies Problem aus der wirtschaftlich richtigen Sichtweise der Kleinen würdigten. Nachstehend finden Sie Hilfen in diesem Sinn. Wie hohe Kosten entstehen bei hohen Streitwerten? - Hier ein Beispiel... Es können zig-tausende Euro sein... Quelle 2008-02: http://www.rechtundgerechtigkeit.de/meinungsfreiheit-bekaempfen/law-hunting.html Zitat - Auszug - : "Von ca 50 Abmahnungen führten in meinem Fall etwa 10 zu einer Einstweiligen Verfügung. Wie gesagt: Streitwert ab 100.000 Euro aufwärts. Schon bei einem Streitwert von 20.000 Euro kostet eine Einstweilige Verfügung - wenn sie in erster Instanz bestätigt wird - etwa 6.000,00 Euro Anwalts und Gerichtskosten." Die Streitwertregeln - und wieso der Abgemahnte plötzlich zahlen soll: Wieso soll der Abgemahnte plötzlich einem wildfremden Anwalt Geld überweisen? Und wieso ist die Summe so willkürlich? Die angesehene Quelle VDI, "Das Infoportal für Ingenieure." (Stand 2008-03) http://www.vdi-nachrichten.com/vdi-nachrichten/aktuelle_ausgabe/akt_ausg_detail.asp?source=rubrik&cat=3&id=35606 --- Die Kosten einer Abmahnung richten sich nach dem "Gegenstandswert" und sind im "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" (RVG) mit einigem Spielraum geregelt. Das Honorar hat der Abgemahnte zu zahlen. Begründung: Der Anwalt handelt im Interesse des Abgemahnten, da er ihm das noch teurere Gerichtsverfahren erspart. Wie hoch der Gegenstandswert und damit die Abmahngebühr ist "bemisst sich nach dem klägerischen Interesse", erläutert Mila Otto, Referentin bei der Bundesrechtsanwaltskammer. "Wertbestimmend ist bei einem Unterlassungsanspruch die zu schätzende Beeinträchtigung", die beseitigt werden soll. Konkret: Es kommt auf "Art, Umfang und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung" sowie auf "die Bedeutung und Umsatz des Verletzten" an. Eine derart vage Rechtslage verlockt dazu, die Gegenstandswerte - und damit die Gebühren - künstlich in die Höhe zu treiben. Wie man den Streitwert von 50 000 auf 100 Euro reduzieren kann : Die angesehene Quelle VDI, "Das Infoportal für Ingenieure." (Stand 2008-03) http://www.vdi-nachrichten.com/vdi-nachrichten/aktuelle_ausgabe/akt_ausg_detail.asp?source=rubrik&cat=3&id=35606 --- ZITAT : Die IG Mittelstand und der Verein Abmahnwelle raten, tatsächliche Wettbewerbsverstöße einzuräumen und sofort zu beseitigen. Die Unterlassungserklärung sollte man unterzeichnen. IG-Sprecher Ulrich Becker: "Die in den Abmahnschreiben häufig enthaltene Kostenforderung sollte jedoch durchgestrichen und nicht akzeptiert werden." Wer die Abmahnung in der Sache anerkennt, aber die Kostennote ablehnt, hat laut Becker den großen Vorteil, "dass der Streitwert nicht mehr 50 000 € oder mehr ist, sondern nur noch 1000 €, oder wie hoch die Kostenforderung auch immer war". Die Gerichts- und Anwaltsgebühren würden im Falle eines Prozesses damit viel niedriger ausfallen. "Oft wird der Anwalt auf das Einklagen der Kosten verzichten", so Becker. Zusatz durch SCHUMAB : Runter mit den Kosten - und Gefahr der LG-Zuständigkeit ausbremsen Das ist alles richtig und wichtig. Ein besonders wichtiger Punkt muss hinzutreten. Der Abgemahnte muss die Zuständigkeit des Landgerichtes verhindern. Denn dort besteht Anwaltszwang. Den eigenen Anwalt müsste man dann voll bezahlen, bis man gesiegt hat - und das wird teuer. Der Abmahn- Anwalt weiss Ihre Not und will Sie natürlich in den Anwaltszwang hineintreiben. Mit einem Streitwert, den Sie auf 900 Euro herabsetzen, ist der erste Schritt hierzu getan. Der zweite Schritt ist, dass im Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ("UWG") Sie unbedingt zu bestreiten haben, dass Wettbewerbsrecht verletzt sei. Wettbewerbsrecht gilt als unternehmerisch, als "groß", und deshalb ist die Zuständigkeit des Amtsgerichtes gar nicht vorgesehen. Da können die meist abgemahnten Kleinst- Kleinst- Gewerbetreibenden nur mit den Schultern zucken - Unverständnis für derartige juristische Fiktionen. Wettbewerbsverstoß kann normalerweise nicht vorliegen, wenn der Abmahner gar nicht im Wettbewerb zum Abgemahnten steht. Das aber ist bei Serienabmahnungen überwiegend die Sachlage: Man ab-mahnt drauf los - sollen doch die Opfer geeignet widersprechen. Was Ihnen droht, ist Folgendes : Der Abmahnanwalt beantragt gegen Sie alsbald eine "Einstweilige Verfügung". Ordnungsgemäß legt er dem Gericht Ihr Schreiben vor. Das Gericht prüft oberflächlich und erlässt sodann bei Wettbewerbssachen aus bestimmten Gründen sogleich die beantragte Verfügung. Das ist also gewöhnlich das Landgericht. Natürlich prüft es rasch - rasch - , ob es überhaupt zuständig ist. - Nach der EV aber wird einige Monate später die Kostenrechnung (Abmahnung, Gericht) gegen Sie vollstreckbar - beispielsweise insgesamt 1000 Euro. Wenn Sie dagegen vorgehen wollen, ist das beim LG - und das geht dann in die Tausende von Euros. Jetzt haben Sie eine Idee, wie Sie Ihr Widerspruchsschreiben vieleicht machen könnten. Auf Seite 1 in Fettschrift in Kernsätzen alles das, was den Antrag auf Einstweilige Verfügung - beim Landgericht und mit Anwaltszwang - aussichtslos macht: --- Streitwert 0 oder 300 oder 900 Euro oder ähnlich. Null, sofern absolut sichter überhaupt keine Wettbwerbsbeziehung vorliegen kann. --- Klarstellung, dass keine Wettbewerbssache, keine Sache nach UWG. --- Klarstellung, dass Serienabmahnung und - sollte UWG-Grundlage dennoch behauptet werden - dass die Abmahnung dann ohnehin nach UWG unzulässig ist, also auch Einstweilige Verfügung wie auch Klage unzulässig ist. Diese Punkte und anderes könnten Sie also dick auf Seite 1 Ihres Widerspruches schreiben. .... So jedenfalls die Meinung eines der Vordenker hierzu. Andere können das nun auf dieser Website kommentieren, kritisieren, verbessern, loben. Man ist sich einer Strategie erst sicher, sofern sie das Spießrutenlaufen der Gegenmeinungen überlebt hat. Wie man den Streitwert vielleicht auf 5 Euro reduzieren kann : Argument der Wiederholung : Die angesehene Quelle VDI, "Das Infoportal für Ingenieure." (Stand 2008-03) http://www.vdi-nachrichten.com/vdi-nachrichten/aktuelle_ausgabe/akt_ausg_detail.asp?source=rubrik&cat=3&id=35606 --- ZITAT : Riecht der Fall nach Serienabmahnung, rät Rudolf Koch zu dieser Antwort: "Die Einschaltung eines Anwalts war nicht erforderlich." Begründung: Der Abmahnende hatte zuvor schon in gleich gelagerten Fällen Abmahnungen versandt - es hätte genügt, beim ersten Fall einen Anwalt zu beauftragen. Ein Fax an den Rechtsverletzer hätte demnach genügt. Als Kostenersatz pflegt Koch in solchen Fällen den gegnerischen Abmahnern "höchstens fünf Euro anzubieten - höhere Auslagen sind ja nicht erforderlich für den Versand eines Faxes und ein paar Blatt Papier". Immer mehr Gerichte lehnen die Kostenforderungen ab, vor allem wenn ein Anwalt mehrere Abmahnungen versandt hat. Bitte beachten Sie zu diesem Zitat : Sie wollen mit Ihrem Widerspruch ja SÄMTLICHE Chancen des Gegners aushebeln. Wenn Sie vorgehen wollen wie hier gerade beschrieben, so sollten Sie in Ihrem Widerspruch aber auch die anderen Gesichtspunkte berücksichtigen. Das ist ein wenig Knobelei, weil sich die Ihnen vorgeschlagenen Argumente manchmal überschreiden, sich decken, sich widersprechen... bruar 2008 die folgende Fundstelle (innerhalb längerer anderer Texte): (Bitte die beiden Hälten zusammenfassen, also ohne Leerzeichen in der Mitte: http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/manageme nttipps/abmahnung-haftung/das-ende-der-abmahnwellen.html - (Teil eines längeren anderen Textes) - Die exakte Wiedergabe des Wortlautes wurde nicht überprüft. Nach dem Gesamtrahmen der Darstellung wurde von einer wörtlichen Wiedergabe ohne jede Änderung der Aussagen des Gerichtes ausgegangen. Der Entscheid: OLG Düsseldorf --- Beschluss vom 05.07.2007 --- Az. I-20 W 15/07 --- Der Streitwert wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist bei einem großen Markt und einer Vielzahl von Markteilnehmern im Wettbewerbsprozess mit bis zu 900,- EUR zu bemessen. GKG § 68 Abs. 1 - - 1. Für die Bewertung des Interesses eines Mitbewerbers daran, dass einer anderer Mitbewerber die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Wettbewerber zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Markteilnehmer, die im gleichen Bereich bzw. der gleichen Branche Handel betreiben, an (hier: Anbieter von Gold- und Silberschmuck im Internet). - - 2. Ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Angeboten der gleichen Branche bzw. des gleichen Marktes ins Internet gestellt werden, mit der Folge, dass es als nicht häufig vorkommender Zufall anzusehen ist, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen (Widerrufs-) Belehrung eine Mitbewerbes (hier: Antragsteller) für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige eines anderen Mitbewerber (hier: Antragsteller), der seinen Belehrungspflichten ordnungsgemäß nachkommt, ist der Streitwert mit bis zu 900,- EUR zu bewerten. - - 3. Allerdings ist es aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Wettbewerbsverstöße im Internethandel und der hiermit verbundenen Verschlechterung der Wettbewerbsposition nicht als angemessen anzusehen, das Interesse des beeinträchtigten Markteilnehmers als derart gering einzustufen, dass nur eine Wertfestsetzung am untersten Rande der Gebührentabelle gerechtfertigt werden könnte. http://miur.de/dok/1338.html http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_314.pdf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2007, Az. I-20 U 149/06 : Marktverhältnisse müssen berücksichtigt werden In Sachen Dr... ./. Ka... wird der Streitwert für den Rechtsstreit - zugleich in Abänderung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes - auf 500,- € festgesetzt. Gründe: Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, das die Antragstellerin mit ihrem Antrag verfolgt hat. Dabei kommt der eigenen Bewertung dieses Interesses durch die Antragstellerin zwar indizielle Bedeutung zu. Dennoch ist eine solche Streitwertangabe, die die Antragstellerin hier in der Antragsschrift mit 7.500 € gemacht hat, nicht unbesehen vom Gericht zu übernehmen, zumal wenn sie - wie hier - offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Für die Bewertung des Interesses der Antragstellerin daran, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die Versandhandel mit Kosmetikartikel betreiben, an. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen - Gegenteiliges wird jedenfalls trotz des gerichtlichen Hinweises vom 1.2.2007 nicht vorgetragen - komme das eine Vielzahl von Kosmetikartikel-Angeboten ins Internet gestellt ist, so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung der Antragsgegnerin für deren Angebot statt gerade für dasjenige der Antragstellerin entscheidet. Der Senat bewertet deshalb das Interesse der Antragstellerin derart gering, dass es nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29.1.2007, 20 W 6/07).
Zuständigkeit: Amtsgericht oder Landgericht? Diese Frage stellt sich in erster Linie, sofern der Streitwert unterhalb von 5001 Euro ist. In diesem Fall geht es vorwiegend um die Frage, ob es sich um einen Vorgang handelt, der vom UWG berührt ist und allein deshalb in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt. Die Frage der Zuständigkeit ist für Abmahnungen komplex. Hauptinstrument des Abmahn- Anwaltes ist die Einstweilige Verfügung. Beantragt er zu angeblichen Wettbewerbsverstößen eine Einstweilige Verfügung beim Landgericht, so kann das Landgericht möglicherweise zu Beginn nicht erkennen, ob es sich wirklich um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Denn das klärt sich möglicherweise und vielleicht sogar meistens erst bei der Behandlung zur Hauptsache. Zu dieser wird es aber in den meisten Fällen nie kommen. Zum Hin und Her der Zuständigkeit gibt es einen interessanten Fall, der im Urteilstext die maßgeblichen Gesichtspunkte klarstellt: Fundstelle 2008-03 hier (Bitte ohne Leerzeichen im Wort Berlin, ohne Zeilensprung als Gesamtlink eingeben): http://www.marketing-boerse.de/Fachartikel/details/LG-Be rlin-Zustaendigkeit-bei-Abmahnkosten-aus-E-Mail-Spam/404 --- Beim AG Berlin- Charlottenburg wurden Abmahnkosten eingeklagt (AG Charlottenburg Beschl. v. 04.07.2005 - Az.: 209 C 108/05). Das Amtsgericht erklärte sich für nicht zuständig, weil der Anspruch - auch wenn der Kläger sich darauf gar nicht berufe - sich auf die wettbewerbsrechtliche Norm des § 12 Abs.1 UWG mit stütze. Somit sei das Landgericht ausschließlich zuständig (§ 13 Abs.1 UWG). *--- Das so angerufene LG Berlin hat seine Zuständigkeit verneint: (Beschl. v. 29.07.2005 - Az.: 15 O 452/05) --- --- ZITAT LG: "Ansprüche nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, für welche § 13 Abs. 1 UWG eine ausschließlich sachliche Zuständigkeit der Landgerichte bestimmt, werden nicht geltend gemacht; ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien wird weder behauptet noch ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs Gegenstand des verfolgten Unterlassungsanspruchs." --- --- "Zwar sieht § 12 Abs. 1 S. 2 UWG seit der Neufassung des UWG mit Wirkung seit 8. Juli 2004 die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge ausdrücklich vor, nämlich den Ersatz der für eine berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen, jedoch hat der Gesetzgeber dabei nur "die Rechtsprechung nachvollzogen, die über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsanspruch des Abmahnenden hergeleitet hat" (...)." --- --- "Unmittelbare Anwendung kann sie daher nur auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnungen finden, so dass es für die außerwettbewerbliche Abmahnung weiterhin auf den Schadensersatzanspruch (...) sowie den Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ankommt." --- --- "Selbst eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf deliktische Störungshandlungen machte den Anspruch noch nicht zu einem "auf Grund dieses Gesetzes", wie es § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG für die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte erfordert." --- --- "Der Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg fehlt damit jede gesetzliche Grundlage. Sie beruht zudem auf einer offensichtlich unzutreffenden Erfassung des Sachverhalts, die daran anknüpft, dass in der Klageschrift die "ständige Rechtsprechung der ZK 15 und ZK 16 des Landgerichts Berlin" bemüht wird, wohin das Amtsgericht die Sache dann mit aller Macht und ohne Berücksichtigung des weiteren Klägervorbringens, verweisen wollte, mithin auf Willkür. Das. Landgericht ist daher an den Verweisungsbeschluss nicht gebunden (...)."
Streitwert : Wie erreichen, dass nur zu den Kosten gestritten werden muss? Das könnte auch den Vorteil haben, vor dem Amtsgericht streiten zu können - also ohne Anwaltszwang. Fundstelle zu solchen Strategien beispielsweise (die beiden Hälften des Links in der Mitte bei "und" zusammenkleben!): http://www.mein-parteibuch.de/2006/12/22/widerspruch-gegen-532-90-euro-u nd-kostenfestsetzungsbeschluss-von-herold-flashar-gehb/ ---- "aber der Einfachheit halber habe ich die einstweilige Verfügung einfach anerkannt und den Widerspruch auf die Kosten beschränkt. " ---- so einfach geht es vielleicht nicht - ohne hier auf Details einzugehen - ... hat im vorliegenden Fall wohl nicht geklappt. Der Grund wurde von einem andern Blog-Kommentator geliefert: ---- "Wundert’s dich? Wenn ihr eine Beschwerde hättet einreichen sollen, dann nicht gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, sondern gegen den Beschluss des LG vom 11.10.2006, in dessen letzten Punktes stand, dass Du die Kosten des Verfahrens zu tragen hast. Solche Einwendungen gegen Kostenfestsetzungsbeschluss vorzubringen und nicht gegen den Kostentragungsbeschluss ist ein ziemlich blöder Fehler." Man muss auch einen weiteren Gesichtspunkt beachten. Wenn ein Anwalt sieht, dass ein Mandant abgemahnt wurde und nun einen Streit mit einem Streitwert von beispielsweise 10 000 Euro hat, so ist das honorarmäßig gut machbar. Wenn der Mandant dann etwas will, was nur einen Streitwert von 1000 Euro hat, so weiß der Anwalt, dass er nur schwer ein ausreichendes Honorar verhandeln kann. Also wird der Anwalt nicht besonders hilfreich sein, die vielleicht möglichen Alternativen mit nur 1000 Euro Streitwert zeitaufwendig zu erörtern. "Geht nicht, gibt's nicht, kann man nicht" hört der Mandant dann möglicherweise. Das mag zutreffen - oder auch nicht.
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