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v. 7. Juli 2022
Redner Ausbildung / Politik Seminare und Kurse zur Rednerausbildung erlebt wohl ziemlich jeder Parlamentarier und Politiker irgendwann. Die rechtlichen Grenzen des öffentlichen Auftretens sind üblicher Bestandteil der Ausbildung. Wer diese Grenzen übertritt, kann sich also schwerlich auf Unkenntnis berufen.
Aufgabe dieser Website kann nicht sein, rechtliche Fehler zu analysieren. Es soll den Journalisten überlassen werden, bei strafrechtlichen Experten die nötige Hilfe zu erfragen beim Suchen nach Wertung. Nachstehend wird nur wiedergegeben, was jedenfalls Unbehagen bereitet. Beim persönlichen Empfinden des Unbehagens kann auf keinen Fall sogleich auf Vorliegen von Straftat geschlossen werden. Zu den Grenzbereichen der Nutzung von Sprache, Meinungen und Vorurteilen ist die Rechtslage komplex und in der Regel vergebend und zugunsten der Meinungsfreiheit. Nur der wissenschaftlich geschulte Rechtsexperte dieses Themenkreises kann relativ gut und schnell für konkrete Handlungen werten, wie das gerichtliche Endergebnis aussehen würde. Für Journalisten ist diese Erörterung auch deshalb von Interesse, weil es auch die rechtliche Deckung für die eigene Wiedergabe von kritischen verbalen Formulierungen definieren hilft. Rechtslage: § 130 StGB : Volksverhetzung "Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html) Rechtslage: § 187 StGB : Verleumdung "Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. » (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__187.html)
Lassen wir das Internet über Fakten sprechen: http://www.shortnews.de/start.cfm?id=757297 --- Zitat: " Anzeige wegen Rassismus gegen Peer Steinbrück : Peer Steinbrück, dessen Ansehen in der Schweiz nach mehreren Berichten auf SN derzeit gegen den Nullpunkt tendiert, steht neuer Ärger von den Eidgenossen ins Haus. Bezüglich einer schwarzen Liste der Steueroasen war Steinbrück ein provokanter Kommentar entschlüpftt. Er hatte die Liste angeblich mit der siebten "Kavallerie vor Yuma, die man auch ausreiten lassen kann" verglichen. Es sei jedoch nicht nötig, dass diese Kavallerie ausreite, "die Indianer müssen nur wissen, dass es sie gibt". Ein Frauenfelder Bürger hat nun Strafanzeige gegen Steinbrück gestellt. In seinen Augen verstößt das Zitat gegen das Antirassismusgesetz. Die Aussage würde Schweizer und Indianer gleichermaßen diskriminieren. Außerdem habe Steinbrück Propaganda betrieben und militärische Maßnahmen angedroht. Die Anzeige wird derzeit vom Bezirksamt Frauenfeld geprüft." (Zitatende) Anzumerken ist, dass hier das Bezirksamt Frauenfeld prüft und dass nichts Weiterführendes über den Ermittlungsstand gesagt wird. Letztlich zuständig wäre wohl die Staatsanwaltschaft Berlin. Es wird betont, dass hier und auf dieser Website keinerlei Straftatvorwurf in diesem Zusammenhang formuliert wird. Unbehagen darf jedermann hierzu formulieren. Unbehagen war wohl mehrheitliche Meinung nicht nur in der Schweiz, sondern wohl auch in Deutschland - was die Schweizer bitte im Sinn einer kollektiven Entschuldigung zur Kenntnis nehmen möchten. Nun zu den Fakten über Yuma: http://de.wikipedia.org/wiki/Beecher_Island_Battleground_Memorial Man kann dem Bundesfinanzminister Steinbrück nur von Herzen wünschen, dass seine Kavallerie beim Ausreiten nicht so endet wie die von Yuma. Denn Yuma ist Symbol der Niederlage der Kavallerie. Demnach wäre der Kampf der Uberbesteuerer gegen Steuerflucht und Bankgeheimnis und Flucht der Leistenden aussichtslos: Ein aussichtsloser Kampf gegen eine Krake mit 750 Kriegern weltweit. Kaum, dass man die einen weg gekämpft hat, tauchen andere aus dem Dunkel der Staaten- und Regionenfamilie auf, bis die Kavallerie der Umverteiler des Steuerfleißes hoffnungslos in Erdlöchern endet, Ross und Reiter verloren, ausgeblutet und am Ende ihrer Kräfte. Yuma steht für den Sieg der "zu Bestrafenden", der kaum Bewaffneten, der Indianer, gegen eine optimal gerüstete und organisierte Kavallerie der Strafexpedition. Das reichhaltiges Waffenarsenal der Kavallerie taugt am Ende nichts, weil der umzingelnde Gegner nur noch den Hungertod des traurigen Restes der Kavallerie abzuwarten hat. Die Zivilisationsgeschichte wird sehen, was von den heutigen Höchststeuerstaatem im globalisierten Leistungswettbewerb in 200 Jahren übrig geblieben sein wird.
Unbehagen: SPD-Planung einer "Reichensteuer". Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit und der politischen Nützlichkeit soll hier nicht erörtert werden. Es geht um die Wortwahl "Reichensteuer". Denn die Mehrbelasteten sind in einem Einkommensbereich, den jeder Bürger im Lauf eines Lebens erreichen kann, sofern er als Lebensweg entscheidet, als Kleinstunternehmer Arbeitnehmern Arbeit zu gestalten oder als Freiberufler 100 statt 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Der Ausdruck "Reichernsteuer" suggeriert aber irgend etwas Verwerfliches, das durch eine staatliche Sonderlast zu sanktionieren sei. Wenn die SPD die Leistungsgesellschaft abschaffen möchte, so ist das ein zulässiges politisches Ziel und darf in dieser Form erklärt werden. Wenn alle Bürger gleich arm werden sollen wie einst in der DDR, so ist dies Werte- Ziel nicht verfassungswidrig. Die Leistungsträger, die damit nicht einverstanden sind, können ja auswandern. Das werden sie dann sicherlich auch in großen Mengen tun, jedenfalls die neue mehrsprachige wanderungswillige Internet- und Europa- Generation. Für ganz Deutschland sieht es dann alsbald so traurig aus wie schon jetzt in einigen Regionen der neuen Bundesländer. Bedenklich wird es aber, sofern mit dem Ausdruck "Reichensteuer" den wichtigsten Leistungsträgern - schon jetzt die eigentlichen Finanzierer der Soziallast des Umverteiligungsstaates - nun auch noch vorgeworfen wird, mit dem damit verbunden Reichersein etwas irgendwie Unmoralisches darzustellen.
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Unbehagen: Verallgemeinerung des Vorwurfes "Geldgier" Das Anstreben von mehr Geld betrifft praktisch 100 % der Bürger. Wie die Lehman- Geschädigten belegen, betraf der Wunsch nach mehr Rendite mehrheitlich Durchschnittsbürger mit eher maßvollem Einkommen, Bürger "wie du und ich". Was alle wünschen und tun, bei Geldanlagen sogar ausdrücklich durch den Staat zur Vorsorge gedrängt, darf auf keinen Fall mit der abwertenden Wortverbindung "gier" belegt werden. "Geldgier" (vieler oder aller) im Kontext einer philosophieartigen Ausführung über den Vorwurf des Werteverfalls ist in einem solchen Kontext sicherlich nicht zu beanstanden. Rechtlich problematisch wird es aber, wenn bestimmte Gruppen gemeint sind, beispielsweise Manager. Wenn der Vorwurf lautet, "die" Manager seien "von Geldgier getrieben", so ist dies eine jedenfalls unzulässige Verallgemeinerung. Denn die Mehrheit der Manager ist sicherlich nicht "von Geldgier getrieben". Wenn das Bonuswesen ausuferte, so war der Staat seit langem dazu berufen, die tieferen Ursachen zu klären und eine Gegensteuerung zu gestalten. Da der Staat seiner Ordnungspflicht gegen Missstände nicht nachkam, blieb es legal. Diejenigen, die es nutzen, trifft kein Vorwurf. Der Staat ist der Schuldige. Seit langem duldet der Staat beispielsweise, dass über Managerversicherungen die Manager sich zu Lasten der Unternehmen von vielem freikaufen können, wofür ein Freikauf vielleicht eigentlich gegen Prinzipien des Rechts verstößt. Als globale Regel gilt, dass niemand die Möglichkeit haben soll, sich von den Lasten aus Straftatverstößen weitgehend frei zu kaufen. Man sichte einmal die Details der Policen der Managerversicherungen, ob dies Prinzip gewahrt blieb. Es ist Aufgabe des Staates, eventuelle generalisierte Verstöße gegen dies Prinzip zu ermitteln und, falls gegeben, zu verhindern. Das Problem der angeblichen "Geldgier" verwandelt sich damit in ein Problem der Vernachlässigung staatlicher Pflichten, Rahmenregeln zu setzen, bevor es zur Generalisierung von Missständen kommt. Die rechtliche Frage, ob ein Vorwurf "Geldgier" als Beleidigung oder auch als "Volksverhetzung" oder auch als "Diskriminierung" zu werten ist, wird hier nicht erörtert. Jedenfalls ist das Recht der Meinungsfreiheit ein sehr weit reichendes Recht, und das ist gut so. Aber je näher der Vorwurf auf bestimmte Gruppen oder gar Gruppenmitglieder eingegrenzt wird, desto eher könnte das Recht der Meinungsfreiheit an strafrechtliche Grenzen stoßen. Hier ist noch viel Platz: ... für weitere zukünftige Feststellungen von Unbehagen. In Wahljahren fehlt es ja nie an gewollten Entgleisungen. Der Kampf um die Wählergunst kann dazu führen, dass manch ein macht- und postengieriger Politiker meint, er könne beispielsweise durch den Vorwurf der "Geldgier" seiner eigenen Gier einen Nutzen erstreiten.
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