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v. 18. Juli 2022
_Themen:_ Presserecht, Gegendarstellung, Verfassungsgericht (Landesverfasssungsgericht Berlin), TAZ, Präzedenzfall, grundsätzliche Bedeutung, Auswirkung bundesweit, weniger Gegendarstellungspflicht bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern, eigenständige Berichtigung oder Gegenstarstellung, Auswirkungen, Begrenzung von bezahlten Anzeigen staatlicher Stellen und staatsnaher Organisationen, schein-redaktionelle Kommunikation, Presseregeln, Kodex, Deklarierung als Anzeige Das Ereignis: Gegendarstellungspficht der Presse wurde etwas relativiert Das Presserecht und die Selbstdarstellung müssen differenziert gesehen werden für Akteure, die dem verfassungsrechtlich verpflichteten Sektor angehören. Verfassungsrechtlich verpflichtet sind nicht nur staatliche Stellen, sondern auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, beispielsweise Förderdanken. Ein Entscheid von grundlegender Bedeutung wurde vom Landesverfassungsgericht Berlin gefällt: Quelle_1: TAZ / ONLINE : http://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/ein-praezedenzurteil/ Quelle_2: wohl textgleich: In der gedruckten Ausgabe : TAZ 2008-09-12 Seite 2 Nachstehend ein Auszug in Zitatform. Zitiert wird vorwiegend, was die TAZ selbst aus der gerichtlichen Entscheidung zitierend wiedergibt (wohl aus dem Tenor der Entscheidung). Anschließend ein Kommentar des Erstellers dieser Seite. Beginn des Zitats aus dem TAZ-Artikel: In eigener Sache - Ein Präzedenzurteil Die taz ist erfolgreich vor das Verfassungsgericht Berlin gezogen. Behörden wie das Amt des Berliner Polizeipräsidenten Dieter Glietsch können nun nicht mehr den Abdruck jeder Gegendarstellung verlangen. ... In ihrer Gegendarstellung wollte die Berliner Behörde unter anderem Statistikzahlen über Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte richtigstellen. ... Nun hat das Berliner Verfassungsgericht festgestellt, dass beim Recht auf Gegendarstellung zwischen natürlichen Personen und staatlichen Stellen unterschieden werden müsse. Da es noch keine vergleichbaren Entscheidungen anderer Landesverfassungsgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts gibt, hat der Fall nach Meinung von Presserechtlern Präzedenzcharakter. ... Das Recht auf Gegendarstellung ist in den Pressegesetzen der Bundesländer geregelt. Laut Berliner Verfassungsgericht ist eine Behörde wie der Polizeipräsident "in aller Regel nicht annähernd in gleicher Weise wie Privatpersonen mehr oder weniger wehrlos Presseveröffentlichungen ausgesetzt". Zudem stehe sie "in einem grundsätzlich anderen Spannungsverhältnis zur Institution der Presse im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat als eine Privatperson". Ein Anspruch auf Gegendarstellung "kommt danach für Behörden nur in Betracht gegenüber Tatsachenbehauptungen, die (...) in ähnlich gravierender Weise wie bei Einzelpersonen in ihre Rechtsstellung eingreifen und sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken können". Dies könne der Fall sein, wenn die Berichterstattung geeignet sei, "das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage" zu stellen "oder ihre Funktionsfähigkeit" gefährde. Dieser "presserechtliche Schutz" der öffentlichen Verwaltung, so das Berliner Gericht, dürfe aber keinesfalls "dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer Amtstätigkeit abzublocken oder sich gegen öffentliche Kritik abzuschirmen". Im Konflikt zwischen berechtigten Interessen staatlicher Einrichtungen und der Presse ist ferner das Gewicht der Meinungs- und Pressefreiheit auch "insofern besonders hoch zu veranschlagen, als das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet". Die "exzessive Inanspruchnahme" des Gegendarstellungsrechts durch staatliche Stellen könne zudem "schon im Hinblick auf das beträchtliche, auch finanzielle Prozessrisiko zu einer Gefahr für eine freie Berichterstattung werden". Auch eine fehlerhafte Berichterstattung, wie sie die taz im Verfahren eingeräumt und in späteren Artikeln korrigiert hat, berechtigte "nicht stets und gleichsam automatisch zu einer Gegendarstellung", so der Verfassungsgerichtshof. Diese von der Berliner Landesverfassung vorgegebenen Maßstäbe hätten Land- und Kammergericht nicht beachtet, deshalb hat das Verfassungsgericht der Beschwerde der taz stattgegeben. Das Kammergericht muss den Fall jetzt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben neu entscheiden. TAZ (AZ.: VerfGH 22/08) Erste 2 Leserkommentare sind repräsentativ für die gefühlte Problematik Leserkommentare (2) 12.09.2008, 06:06 Moritz Schumpeter: --- Da wäre es natürlich sehr interessant zu wissen, welche "fehlerhafte Berichter...> 11.09.2008, 18:12 Fritz Teich: --- Das Berliner Landesverfassungsgericht hat schon viel Schwachsinn von sich gegeben...> __________________________________________________ Kommentar (durch den Autor dieser Website) Leserkommentare dürfen deftige Worte benutzen - dennoch hier Gegenkommentar Zuvor sei zum zweiten Leserkommentar vermerkt, dass in den diversen Entscheiden des Berliner Landesverfassungsgerichtes der sogenannter ,,Schwachsinn" wohl nicht überdurchschnittlich häufig gewesen sein dürfte (will heißen: ,,mit den Vernunftgesetzen unvereinbare oberflächlich fehlerhafte Entscheidung"). Dass Entscheide höchster Gerichte divergieren können, liegt in der Natur der komplexen Vorgänge - und nur solche werden letztlich zu öffentlichen Diskussionsthemen bei Entscheiden von Verfassungsgerichten. Inwieweit wird die Gegendarstellungspflicht gegenstandslos durch frei gewählte Richtigstellung? Die vorstehend nicht im Detail zitierten 2 ersten Leserkommentare wünschen übereinstimmend, zu wissen, was falsch berichtet wurde, wünschen also wohl unter Berufung auf Leserinteresse die Aufrechterhaltung des Rechts auf Gegendarstellung auch für derartige Fälle. Wie man weiß, sind Leserbriefe sehr oft nicht repräsentativ für mehrheitliche Meinungen. Immerhin aber ist das vorgetragene Argument durchaus etwas sehr Erwägenswertes und drängt sich wohl jedem auf. Hier wird ein interessanter Aspekt in den Vordergrund gebracht: Die Gegendarstellung hat - auch bei ihrer gewöhnlich absichtlichen geringen Sichtbarkeit - dennoch einen besonderen Hinweiswert für aufmerksame Leser und auch eine besondere rechtliche Bedeutung für denjenigen, dem sie gewährt wurde. Allerdings hat die TAZ die Richtigstellung ja durchaus vollzogen, nur eben nicht in der formellen Form einer Gegendarstellung. Mit diesem Faktenbefund wird der konkrete streitige Vorgang also besonders komplex und sehr zur Fallfrage. Die allgemeine Frage ist ja, ob man überhaupt noch eine formale Gegendarstellung verlangen kann, wenn bereits freiwillig eine mindestens gleichwertig intensive Berichtigung in rein redaktionell informativer Form erfolgte. Das Verfassungsgericht hat zu dieser komplexen Sachverhalts- Frage im vorliegenden Fall allerdings auch gar nicht entschieden. Es hat nur entschieden, dass prinzipiell ein nur schwächeres Gegendarstellungsrecht besteht, sofern der Betroffene zu Pressemitteilungen das gegenwärtig presse-übliche Effizienz- Privileg des öffentlichen Sektors besitzt. Zum Rest, zur abschließenden Fallbeurteilung, haben die zuständigen Gerichte nun erneut zu befinden - Fallergebnis also noch offen. Die Realität des Effizienz- Privilegs für Mitteilungen staatlicher und staatsnaher Stellen Wer bereits einmal versucht hat, als Nicht-Öffentlicher etwas Wichtiges von der Presse weiterverbreitet zu erhalten, der weiß, wie extrem unterschiedlich die Redaktionen zu verfahren gewohnt sind. Private Mitteilungen haben eine Aussicht von praktisch Null, gehört zu werden - selbst, wenn von hohem Leserinteresse. Dahingegen werden Mitteilungen aus öffentlicher Quelle je nach Ansprechform oft abgedruckt - selbst wenn nur mittelmäßig wichtig oder - wie sie oft - nur politisch motivierte Halbwahrheit und manchmal sogar Unwahrheit Das ist also realiter leider so, als ob unsere Welt noch dirigiert sei von Fürsten mit Dekretrecht über die Medien. Gerichtsentscheide - auch solche des Verfassungsgerichtes - haben den realen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Obgleich die tief in Psychologie und Soziologie verankerte Staats-Überbewertung vieler Journalisten nirgends vorgeschrieben ist, ist sie ein Faktum. Sozusagen, wer für etwas vom Steuergeld verbraucht, wird durch seinen Zugang zur Subventionierung geadelt. Wer möglicherweis das gleiche Gute tut, aber ganz ohne Geld des Steuerzahlers, ist ein Akteur zweiter Klasse, was die Relevanz- Beurteilung nach wohl mehrheitlicher journalistischer Verhaltensweise anbetrifft. Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes ist also mindestens so lange den Rahmenbedingungen angepasst, so lange in den meisten Redaktionen wohl - sicherlich unbewusst und ohne böse Absicht - etwa so gedacht wird wie vorstehend als Meinung vorgetragen. ______________________________________________________________________________________________ |
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Öffentlich ungleich Privat Öffentlich ungleich Privat, das ist nun durch Gerichtsentscheid die Umsetzung hiervon in rechtliche Konsequenz Eine viel breitere Wirkung hat diese vielleicht erstmalige Klarstellung durch das Gericht. Denn demnach hat die Pressebeziehung für Öffentliche deutlich anders zu sein hat als für Private. Dies hat eine hochinteressante Folgewirkung zu den häufigen als redaktionell verkleideten Eigenlob- Anzeigen von staatlichen Stellen, meist bedingt durch wahltaktische Zwecke oder sonstige missbräuchliche Verwendung von Steuergeld. Beispielfall der Eigen- Kommunikation der IBB (die neue Berliner Quasi-Landesbank) Diese ist im Einzugsbereich des Landesverfassungsberichtes Berlin und sei deshalb als Beispiel gewählt. Sie ist vollständig Bürgereigentum. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts oder hat ähnliche Rechtsnatur und unterliegt nach verfassungsrechtlichen ausdrücklichen Regeln den verfassungsrechtlichen Bindungen. Im Einzugsbereich des Berliner Landesverfassungsgerichts sind beispielsweise seitens der Berliner Förderbank IBB ausführliche fast halbseitige Mitteilungen erfolgt, mehrfach im Jahr 2008, in denen die IBB sich selbst darstellte - verständlicherweise nicht negativ. Die IBB wird Wert darauf legen, dass es sich um betriebliche Kommunikation handle, ein gemeinwohldienliches Anliegen. Sie wird Wert darauf legen, dass es sich nicht um übertriebene sogenannte ,,Selbstbeweihräucherung'' zu Lasten des Steuerzahlervermögens handelte. Diese mutmaßliche Rechtfertigung sei zugrundegelegt und bleibe an dieser Stelle unkommentiert. Es handelte sich möglicherweise um einen erheblichen Gesamtbetrag, möglicherweise oberhalb von einer Million Euro. Mehrfache fast halbseitige Anzeigen in recht auflagenstarken Tageszeitungen rechnen nicht zum Billigsten. Ob diese Unternehmens- Kommunikation redaktionell war oder bezahlte Anzeige, war regelmäßig nicht klar ersichtlich gemacht. Dass über diesen Aspekt sehr viel nachgedacht und diskutiert wurde, ist zu vermuten. Denn die Kennzeichnung in der Kopfzeile hat wohl durchaus deutlich gewechselt im Lauf der Anzeigenserie. Die Frage, in welcher Proportion die Berliner Presse hier eventuell wesentlichen finanzielle Einnahmen erzielen durfte, vielleicht gleichwertig oder nach welchem Schlüssel, ist von wichtiger Bedeutung für Fragen der demokratischen Kultur im Land. Die erste zu klärende Faktenfrage wäre, ob die IBB hier redaktionelle Berichterstattung hatte, etwa zeitgleich und in ähnlicher Form in mehr als einer Zeitung, oder ob es sich um Anzeigen handelte.. Gesetzt den Fall, es handelte sich um Anzeigen, so erhebt sich die Frage: --- Stände nun wohl allen Berlinern Bürgern das Einspruchsrecht im Sinn des Entscheides des Landesverfassungsgerichtes zu? --- Denn da die staatliche IBB eine besondere Beachtung ihrer normalen Prerssemitteilungen zu erwarten habe, wäre zu fragen, ob sie zusätzlich so wie ein privates Unternehmen Eigenwerbung aus dem Vermögen der Steuerzahler finanzieren darf. Hier liegen Informationen vor, wonach ein entsprechendes Bürger- Vorgehen gegen die Werbeserie der IBB sofort nach Erscheinen des TAZ-Berichtes in die politische Erörterung eingegangen ist. Effiziente Widerspruchsformen gegen derartige Eigenwerbung werden wohl in Betracht gezogen. Die Hausordnung dieser Website untersagt politische Kontroversen. Deshalb verbleibt es bei dieser minimalen Information. Wer mehr erfahren möchte, wende sich bitte über volxweb.com an das Mitglied, das diese Seite eingerichtet hat.
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-ana-pubcc-pha13922# D=22718 F=pupy-gegen-de.htm |