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v. 7. Juli 2022
Schadensersatz für Verluste bei Geldanlage: Hier werden verschiedene einzelne Aspekte behandelt. Dieser Text ist keineswegs eine vollständige Abeckung aller wichtigen rechtlichen Argumente bei Verlust von Geldanlage-Beträgen. Welche Risikoformen befürchten die Anleger? Die Anleger fürchten, dass ihre Geldanlage in einem Totalausfall enden wird; oder dass allenfalls kleine Teilbeträge nach mehrjährigem Insolvenzverfahren und eventuellen Strafverfahren ausgezahlt werden. Bei Verlusten, die mit dem vollständigen Wegfall eines Anbieters zusammen hängen, entsteht den Anlegern sofort ein Vollverlust. . Eine andere häufige Fallgruppe ist der Vertrieb von vertragsrechtlich und wirtschaftlich kaum durchschaubaren Vertragskonzepten. Diese Problematik kann für ziemlich alle Anlagemärkte auftreten. Der Durchschnittsbürger hat gewöhnlich keinen Durchblick bezüglich der wahren Risiken für das, was ihm nahegelegt wurde. Beispiele: Zertifikate / Derivate und was auch immer. Immobilienfonds. Problem der Bewertung, vor allem bei Leerstand. Schiffsfonds. Problem der Auslastung und der wettbewerbsfähigen Lebensdauer. Filmfonds. Problem der übersetzten Erwartungen, der vielen Partner und der oft übersetzten eingerechneten Provisionen. Vor allem sind dem Durschnittsanleger die möglichen Risiken nicht klar, sofern er bei einer seriösen Bank beraten wird. Denn er wähnte sich in einer Geldanlage-Abteilung, nicht in einem Umfeld für Wetten-Abschluss und Kasino-Gaming. Beratungsfehler zum Sicherheitsniveau: Möglicherweise wurde die Sicherheit von Anlageformen vom Anbieter verglichen mit der von ,,Festgeldanlagen''. Sofern dies Sicherheitsniveau nicht zutrifft, so ist dies eindeutig Falschberatung. Denn Festgeldanlagen würden üblicherweise in einem Einlagensicherungsystem abgesichert sein. Nachfragen der Anleger bei Bankberatern nach Eintritt erster Anzeichen von Problemen werden möglicherweise irrig abgewiegelt mit der Meinung, Rückzahlungen auf das Laufzeitende seien nicht gefährdet. Das wäre je nach Sachverhalt oft eine eindeutig wahrheitswidrige Auskunft. Beispiel: Der Kursverfall einer längerfristigen Anleihe ist normalerweise ein Indikator, dass viele Großanleger aussteigen. Dies wiederum ist ein Indikator dafür, dass Fachkundige ein Risiko bezüglich der späteren vollen Rückzahlung sehen. Bei finanzmathematisch richtiger Umrechnung kann man aus dem Kursabschlag ablesen, etwa welche Verlustwahtscheinlichkeit die Fachleute der Großinvestoren vermuten. Der Einzelanleger aber hat gewöhnlich kein sehr breites Portefeuille, darf also gewöhnlich nicht mit Wahrscheinlichkeiten operieren. Für ihn ist ein solcher Kursverfall möglicherweise ein Signal für ein Risiko des Totalverlustes, also ein Signal zum Aussteigen. Möglicherweise muss der Einzelanleger deshalb sogar zum taktisch völlig verkehrten Zeitpunkt aussteigen. Gewollt ist meist Geldanlage mit Einlagensicherung. Wohl kaum ein letztlicher Käufer von komplexen Anlageformen ist über die Risiken und die Funktionsweise ausreichend informiert. Zwar bestehen allgemeine Anforderungen durch die Gesetzgebung, durch sonstige Regulierung und nach herrschender Rechtsprechung. Aber die Vertragspakete mit teils einigen 100 Seiten Umfang wären selbst für spezialisierte Rechtsexperten nicht vernünftig auswertbar. Dass der Anleger wissen musste, was er tut, ist allein deshalb eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung. Der erste Anschein spricht oft für einen Wunsch nach einlagengesicherten Anlagen. Die einzelnen Anlegerverluste bei Anlegern mit Bankberatung liegen überwiegend bei etwa 20.000 Euro. Diese relativ niedrige Höhe liegt voll im Rahmen der allgemein EU-weit geltenden Mindest- Einlagensicherung. Dies hat guten Grund. Es wird im ersten Anschein davon ausgegangen, dass die betreffenden Anleger als Kleinanleger und Vorsorgeanleger keinen ausreichenden Informationsstand für komplexe Risikenanalyse haben. Dieser Kreis hat typischerweise einen auf Einlagensicherheit orientierten reinen Verwahrungswillen. Für diesen Anlegerkreis können bei gewissenhafter Vorstandsanweisung nur Angebote mit Einlagensicherung oder sonstigen praktisch absoluten Sicherheiten den Bankberatern vorbereitet werden. Es kann bei derartigen Summen nicht einmal von einer ,,konservativen Anlagepräferenz'' ausgegangen werden. Nur wenn der Anleger von sich aus die Bank angesprochen hätte, hätte sie diesem Kundensegment überhaupt Geldanlagen abweichend vom gesicherten Kontensparen und ähnlichen problemfreien Anlagen anbieten dürfen. Dieser Gesichtspunkt ist wichtig für die Frage der Beweislast. Erst recht dürfen komplexe Anlagekontrakte nicht aktiv durch eine Bank angeboten werden bei einem Kundenkreis, dem eigentlich nur mit Kontensparen mit Einlagensicherung gedient werden darf. Risikokontrakte in Gestalt von komplexen Vertragskonstruktionen mit wetten-artigen Bestandteilen (sogenannte ,,strukturierte Finanzprodukten'', ,,derivative Wertpapiere'' und wie auch immer die phantasiereiche Terminologie es hochwertend verklausuliert) sind grundsätzlich für den Privatanleger sowie als Form der Einlagenverwahrung ungeeignet. Die für diese Falschbetreuung verantwortlichen Institute haben für die Verluste Schadensersatz zu leisten, sofern sie nicht gewichtige Gegenargumente vortragen können. Finanzkrisen, wie sie etwa alle 7 Jahre auftreten, haben immer auch einen positiven Bereinigungseffekt. Die vielen Rechtsverstöße, die im kollektiven Gleichschritt als doch irgendwie zulässig empfunden werden, kommen dann erstmals voll auf die Waagschale der Justiz. Danach ist die Welt für die Investvermittler niemals mehr so heil, wie sie zuvor jahrelang erschien. Bei einer Zykluslänge von etwa 7 Jahren wechseln aber die Vermittler-Generationen und wachsen neue Anleger heran. Deshalb beginnt das makabre Spiel immer wieder neu von Position zero der Erfahrungen. Anscheinend muss sich jeder Anleger erst einmal gründlich die Finger verbrennen, bevor er begreift, dass Feuer verbrennt, bis er also den Berater und sich selbst zu kontrollieren beginnt während der restlichen eigenen Lebenszeit. Verschwiegenes Eigeninteresse: Wohl in den meisten Verkaufsgesprächen (,,Beratungsgesprächen'') wird nicht ausreichend auf die Eigeninteressen des Kreditinstitutes hingewiesen: Dessen Abschlussprovisionen. Die eventuelle Teilhabe hieran durch den persönlichen Verkäufer (,,Berater'') der Bank wird normalerweise völlig verschwiegen. Welcher Bankberater aber arbeitet ohne Bonuszahlungen und / oder Erfolgsvorgaben? Wenn keine Bonuszahlung, dann ist es formell oder mindestens faktisch die Alternative des Zwanges zum Erfolg. Wer als Verkäufer (,,Berater'') nicht ein bestimmtes Erfolgssoll erfüllte, der wird irgendwann auf einen anderen Posten versetzt oder entlassen. Das gilt für eine Bank ebenso wie für jedes Warenhaus. Schon diese Unterlassung der Informationserteilung kann - je nach sonstigen Fallumständen - die Verpflichtung der Bank nach sich ziehen, bei Verlusten der Anleger umfassenden Schadensersatz zu leisten. Es fehlten meist oder praktisch immer Hinweise auf die volle Höhe der Kosten der Gestaltung der Vertragskonstruktionen (unverändert erstaunlicherweise tituliert: ,,Finanzprodukte''). Es fehlt möglicherweise ein ausreichender vollständiger Hinweis auf eventuelle Kick-backs und sonstige Nebenkosten. Diese werden bei Konzipierung und Vertrieb von Anlageofferten meist an mehreren Stellen abgegriffen. Teils ist dies relativ gut nachweisbar und wird dann möglicherweise ausgewiesen. Teils erfolgt es recht verdeckt. Diese Kosten mögen finanzmathematisch richtig gerechnet durchaus über 30 und im absurden Extremfall über 100 % der Anlegereinlage erreichen. Diese Angaben sind Pflicht nach den rechtlichen Regeln für ,,Finanzinstrumente'' (Finanzkonstruktionen). Deshalb sind Rückabwicklungsansprüche gegen in der EU und in Deutschland tätige Institute möglicherweise vertretbar gut durchsetzbar. Allerdings gilt immer, dass eine rechtliche Durchsetzung dem geschädigten Anleger wenig hilft, wenn die Kosten zwischen 50 % und 300 % seines Geldanlage-Verlustes sind, wenn alles mit dem Streitrisiko belastet ist und wenn der Durchschnittsanleger streittechnisch überfordert ist. Das Letztere ist praktisch immer der Fall.
Was ist der Bank gegenüber zu betreiben? Oft ist die Rückabwicklung des Geschäftes die beste Option für die Auseinandersetzung. Rückabwicklung erbringt die volle Erstattung der nominalen Anlagebeträge. Ferner kommt entgangener Gewinn in Betragt. Berechnungsmaßstab ist dann eine absolut sichere andere Anlageform. Ferner kommt Ersatz der Kosten der Auseinandersetzung in Betracht: Anwalt, Gutachter, gegebenenfalls Gerichtskosten. Anmerkung: Bei Rückabwicklung sind gewöhnlich die Ansprüche des Anlegers aus der Vertragskonstruktion (aus dem ,,Finanzprodukt'') an die entschädigende Bank abzutreten. Es kann im Ausnahmefall durchaus sein, dass die Bank im Endergebnis einige Jahre später auf der Gewinnerseite endet - umso besser. Aussichten für einen Vergleich statt eines Prozesses? Bei geignetem Vorgehen auf Grundlage von abgesicherten Argumenten kann bei Verlusten des Anlegers möglicherweise außergerichtlich ohne jedes Prozessrisiko ein günstiger Vergleich erzielt werden. Kostentragung durch die Rechtsschutzversicherung? Rechtsschutzversicherungen übernehmen in vielen Fällen das Kostenrisiko. Vorab ist hier eine Kostendeckungszusage einzuholen. Dies sollte bereits von einem Rechtsanwalt erledigt werden, weil dazu bereits eine erste individuelle Fallaufbereitung erforderlich ist. Kosten stellen Anwälte dafür oftmals nicht gesondert in Rechnung.
Die Abgrenzung zwischen Wetten und Derivaten. Festzustellen ist, dass Banken ganz allgemein derartige Konstruktionen nicht als Wettvertrag bezeichneten. Von Versicherungsvertrag könnte man nur ganz eventuell bei Bündelung von Wettverträgen durch ein Unternehmen mit statistisch ausbalanzierter Risikostreuung sprechen. Beim Einzelgeschäft ist der private Einzelanleger der Wettende. Eine statistisch ausbalanzierte Risikostreuung zu derartigem ist auf dem Niveau einer einfachen Anlegerberatung nicht machbar. Mit der Logik hierfür sind selbst die Manager von Hedgefonds offenkundig oft überfordert. Beim Einzelanleger fehlt es vor allem aber regelmäßig einfach an Masse. Die Anzahl seiner Verträge reicht regelmäßig nicht für das Erreichen von statistischen Mittelwerten. Eine irrtümlich etwas provokativ wirkende Frage wurde schon einmal durchaus im sachlichen Rechtssinn gestellt: Ob Rechtspflicht besteht, die Vertriebsabteilungen solcher Offerten bei Banken mit der Kennzeichnung ,,Wettbüro'' oder auch ,,Kasino'' auszuschildern. Anwälte sollten ihren Respekt vor der Finanzwirtschaft beiseite schieben und überlegen, ob dies Argument in konkreten Verlustfällen rechtlich effizient in ein Verfahren eingeführt werden kann. Die Bank würde dann möglicherweise erwidern, das Geschäft sei voll legal gewesen. Der Anwalt könnte erwidern, auch ein Kasino könne voll legal sein. Dies sei die verkehrte Antwort. Denn es bestehe selbst dann die Rechtspflicht, den Vertragspartner geeignet auf den besonderen Vertragscharakter hinzuweisen. Es erging um 2002 durchaus eine deutsche Gesetzgebung, die die Ambivalenz zwischen Wettvertrag und Derivat regelte. Dies Problem ist also durchaus geeignet für die juristische Analyse im Fall von Derivaten mit der Natur von Wetten auf zukünftige Ereignisse oder Nicht-Ereignisse. Der Beweis der Risiko-Kenntnis bei der Bank. Von herausragender Wichtigkeit ist, ob in Bankabteilungen in einem bereits kritischer werdenden Umfeld durchaus bereits auf Probleme beim jeweiligen Wetten-Konzept geachtet wurde. Die Behauptung, niemand habe auf schließlich eingetretene Risiken überhaupt einen Gedanken verschwendet, ist bei wettenartigen Finanzkonstrukten also immer erörterungsbedürftig. Es müsste sehr genau analysiert werden, inwieweit Vertreiber-Banken von Finanzprodukten möglicherweise gleichzeitig im Eigengeschäft selber Wettgeschäfte auf das Gegenteil abgeschlossen haben. Dies liegt keineswegs fern. Es ist ein logisches Konzept, ein Finanzkonstrukt durch ein Gegenschäft abzusichern. Bei geeigneter Ausgestaltung ist dann eine Win-Win-Situation gegeben: Gleichgültig, welches Wettenergebnis eintritt, die Bank ist immer der Gewinner. Das Gegengeschäft im Rahmen von Eigengeschäft könnte vom Anleger als Beweis verwertet werden, dass die Bank selber das Gegenteil von dem vermutete, was die Berater der Bank dem Anleger zu erzählen hatten. Sonderfall: Wer auf den Nicht-Wegfall von Banken ("keine Insolvenz bis zum Jahr ...") orientierte Finanzkonstrukte für Anleger konzipiert, der hat oft ein hausinternes Gegengeschäft abgeschlossen, weil dies eine besonders klarliegende Kondition ist. Dann gilt bei richtiger Konzeption in der Tat, dass je nach Ereignisablauf die konstruierende Bank nie der Verlierer sein kann und sogar immer der Gewinner ist. Durch das Gegengeschäft wäre das Bewusstsein einer evemtuellen Existenzgefährdung der betreffenden Banken für die Gestalter der Konstrukte als realer Kalkül-Faktor nachweisbar. Der geschädigte Anleger muss hierfür möglicherweise eine Stufe oberhalb der eigenen beratenden Bank die Details ermitteln. Er ist nicht beschränkt auf einen Rechtsstreit gegen die eigene Bank. Es ist im Rahmen des jeweiligen Finanzkonstruktes zu analysieren, gegen welche der Beteiligten der geschädigte Anleger vielleicht ebenfalls einen direkten Anspruch auf Behebung seines Schadens hat. Diese Prüfung werden nur wenige Anleger vornehmen. Deshalb steigt die Wahrscheinlichkeit einer Beilegung auf dem Kulanzwege. Denn im Fall eines Rechtsstreites riskieren die Konzipierer eine Rechtspflicht, sofort nach Erhalt der Klageschrift laufende vielleicht schlechte Gewohnheiten zu beenden. Es kann dann preiswerter sein, den besonders gut investigierenden Einzelanleger geräuschlos abzufinden.
,,Moralische Entrüstung besteht in den meisten Fällen zu 2 Prozent aus Moral, 48 Prozent aus Hemmung und 50 Prozent Neid.'' ,,Das Geld gleicht dem Seewasser. Je mehr davon getrunken wird, desto durstiger wird man.'' (Arthur Schopenhauer, dt. Philosoph, 1788-1860) ,,Geld macht nicht korrupt. - Kein Geld schon eher.'' ,,Wer der Meinung ist, dass er für Geld alles haben kann, gerät leicht in den Verdacht, dass er für Geld alles zu tun bereit ist.'' (Benjamin Franklin, Politiker/USA, 1706-1790) ,,Arm ist nicht der, der wenig hat, sondern der, der nicht genug bekommen kann.'' (Jean Guehenno, fr. Schriftst. 1890-1978) ,,Das Geld, das man besitzt, ist das Instrument der Freiheit: das Geld, dem man nachjagt, ist das Instrument der Knechtschaft.'' (Jean-Jacques Rousseau, schw.-frz. Phil., 1712-1778) ,,Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit.'' (Martin Luther King, am. Bürgerrechtler, 1929-1968) ,,Um Geld verachten zu können, muss man es haben.'' (Curd Goetz, dt. Schauspieler, 1888-1960) ,,Geld ist nichts. Aber viel Geld, das ist etwas anderes.'' (George Bernard Shaw, irisch. Dichter, 1856-1950) ,,Als ich klein war, glaubte ich, Geld sei das Wichtigste im Leben. Heute, da ich alt bin, weiß ich: Es stimmt.'' (Oscar Wilde, engl. Schriftsteller, 1854-1900) weitere nützliche Information / ähnliche Themen
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